Rechtsprechung · VG München
VG München, Urteil vom 18.03.2025 – M 1 K 22.6091
- Spruchkörper
- 1. Kammer
Tenor
I. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung, mit der ihnen die Nutzung eines Grundstücks als Lager und Werkstatt eines Maler- und Gerüstbaubetriebs untersagt wird. Zudem begehren sie die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Garage zu einer Werkstatt für den Betrieb.
Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin des Anwesens R* … Straße …, FlNr. 450 Gem. … und Miteigentümerin des Anwesens R* … Straße …, FlNr. 451 Gem. … Die Kläger betreiben auf dem Anwesen R* … Straße …, FlNr. 451 einen Malerbetrieb. Das Grundstück ist u.a. mit einem Hauptgebäude, das als Wohn- und Betriebsgebäude genutzt wird, bebaut.
Vgl. zur Lage des Grundstücks und seiner Umgebung folgenden Lageplan im Maßstab 1: 1.000 (durch das Übertragen eventuell nicht mehr maßstabsgerecht), der eine Darstellung des Vorhabens enthält:
[Abbildung]
Mit Bescheid vom 11. April 2018 nach PlanNr. 2017* … erteilte der Beklagte den Klägern u.a. die bauaufsichtliche Erlaubnis zur Errichtung einer unterkellerten Garage, einer Wohneinheit im OG sowie von zwei Stellplätzen (Carport) für die FlNrn. 450 und 451 (zwischenzeitlich wurden die FlNrn. neu geordnet). Der Bauantrag enthielt zunächst u.a. auch eine Betriebsbeschreibung sowie Räumlichkeiten für den Malereibetrieb, dies wurde jedoch zurückgezogen bzw. gestrichen. Nach den genehmigten Bauzeichnungen war im Erdgeschoss des Hauptgebäudes u.a. eine Garage (mit Lastenaufzug und WC/Dusche) mit zwei Stellplätzen vorgesehen.
Am 13. August 2021 stellte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung fest, dass das Erdgeschoss dem Betrieb der Kläger als Lager und wohl auch Werkstatt diene und auf der Freifläche vor dem Gebäude Baugerüste gelagert werden. Mit Schreiben vom 5. Januar 2022 wies der Beklagte darauf hin, dass eine nachträgliche Genehmigung hierfür ausscheide. Die Kläger wurden unter Fristsetzung aufgefordert, die Nutzung aufzugeben, ansonsten werde eine zwangsgeldbewehrte Anordnung ergehen. Hierzu nahmen die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 20. Januar 2022 Stellung.
Unter dem 20. Mai 2022 (Eingang beim Beklagten am 12. August 2022) beantragten die Kläger die Erteilung der bauaufsichtlichen Erlaubnis zur „Nutzungsänderung der Garage im EG zu einer Werkstatt“ für das Baugrundstück „R* … Straße …, FlNrn. 450 und 451“ nach PlanNr. 2022- … In den Eingabeplänen ist als Baugrundstück die „FlNr. 451, R* … Straße …“ angegeben. Die Erschließung soll über die FlNr. 450 erfolgen. Dem Bauantrag beigefügt war eine „gewerbliche Baubeschreibung“ zum „Maler- und Verputzbetrieb, Gerüstbau“ wonach als Dienstleistungen „Maler- und Lackiererarbeiten, Verputzarbeiten und Gerüstbau“ geplant sind. Nach den zur Genehmigung gestellten Plänen ist im Erdgeschoss die Nutzung „gewerbliche Werkstatt“ (mit Lastenaufzug und WC/Dusche) mit drei integrierten Stellplätzen, davon einer mit Verdunstungsbecken geplant.
Mit Bescheid vom 7. November 2022, den Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 11. November 2022, lehnte der Beklagte den Bauantrag vom 20. Mai 2022 ab (Ziffer 1) und untersagte den Klägern die Nutzung der Garage als Lager bzw. Werkstatt und die Nutzung des Lagerplatzes auf dem Grundstück (FlNrn. 450, 451) ab Bestandskraft des Bescheids (Ziffer 2). Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 34 BauGB. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem WA. Gewerbebetriebe mit einem Störgrad wie dem der Kläger seien dort nicht zulässig. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung sei Art. 76 Satz 2 BayBO. Die Nutzung sei formell und materiell rechtswidrig. Eine Duldung des rechtswidrigen Zustands sei nicht zu rechtfertigen. Die Nutzungsuntersagung erweise sich nach Abwägung der betroffenen Belange als einziges Mittel, um rechtmäßige Zustände herzustellen.
Am *. Dezember 2022 haben die Kläger Klage erhoben. Sie beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2022, Aktenzeichen: BG-2022- …, BT-2021- … den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die beantragte Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Garage zu einer Werkstatt auf dem Flurstück Nr. 450, 451, Gemarkung und Gemeinde … zu erteilen.
Die nähere Umgebung des Grundstücks werde durch diverse gewerbliche Nutzungen geprägt. Folge man der Ansicht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO enthaltenen Baugebiete entspreche, so dürfte es sich um ein WA handeln. Malerbetriebe zählten zu den dort typischerweise zulässigen Handwerksbetrieben. Auch die Einzelfallbetrachtung führe im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Die Garage werde als Lagerfläche genutzt. Vor Ort fänden keine lärmauslösenden Arbeitsvorgänge statt. Der Zu- und Abfahrtsverkehr sei auf etwa zwei Zu- und Abfahrten pro Tag beschränkt und halte sich damit im Rahmen dessen, was auch bei Wohnnutzung üblich sei. Selbst bei der Annahme, dass für eine Nutzungsuntersagung die formelle Illegalität ausreiche, sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass offensichtlich genehmigungsfähige Nutzungen nicht untersagt werden dürften.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem WA. Der Betrieb der Kläger sei aufgrund seines Störgrads, insbesondere aufgrund der lärmintensiven Arbeitsweise durch das Auf- und Abladen der Gerüstbauteile nicht zulässig. Überdies fehle es an einem Versorgungsbezug, da der Gewerbebetrieb in seiner hohen Spezialisierung nicht auf eine substantielle Nachfrage gerade in dem maßgeblichen WA abziele. Den Planvorlagen könne überdies nicht entnommen werden, ob in der Werkstatt lärmintensive Tätigkeiten stattfinden. Es fehle an einer stimmigen Betriebsbeschreibung.
Das Gericht hat am 18. März 2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids (Androhung von Zwangsgeld) für erledigt erklärt haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
I.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheids vom 7. November 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Da sich die Hauptsache nur teilweise erledigt hat, war kein gesonderter Beschluss zu erlassen, sondern die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung zusammen mit der Sachentscheidung über den nicht erledigten Teil im Urteil zu treffen (vgl. BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75.98 – juris Rn. 2; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 92 Rn. 24f., § 161 Rn. 14).
II.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der streitgegenständliche Bauantrag – für das grundsätzlich baugenehmigungspflichtige Vorhaben – ist jedoch unbestimmt bzw. mangelhaft und kann daher nicht positiv beschieden werden, Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 80 Abs. 4 BayBO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3, §§ 7 ff. Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV).
1.1. Die beantragte Nutzungsänderung ist baugenehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht entfällt nur dann, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlichrechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 bis 62b BayBO als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, wobei andere öffentlichrechtliche Anforderungen in diesem Sinne die Verfahrensfreiheit unberührt lassen, soweit die neue Nutzung gebietstypisch im jeweiligen Baugebiet nach den Vorschriften der BauNVO allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO.
Für die Nutzung als Maler- und Gerüstbaubetrieb ergeben sich offensichtlich andere bauplanungsrechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung als Garage eines Wohnhauses, insbesondere hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme.
Das Vorhaben ist auch nicht im jeweiligen Baugebiet nach den Vorschriften der BauNVO allgemein zulässig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 34 BauGB, da es dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist. Die maßgebliche Umgebung, in die sich das Vorhaben ohne städtebauliche Spannungen zu erzeugen einfügen müsste, entspricht seiner Eigenart nach einem WA, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO.
Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 – 4 B 172.97 – juris Rn. 5). Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. OVG NW, U.v. 1.3.2017 – 2 A 46/16 – juris Rn. 35 m.w.N.). In der Regel gilt jedoch bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 1 CS 17.2496 – juris Rn. 16 f.). Besondere Umstände, die einen anderen Zuschnitt der maßgeblichen Umgebung rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Die nähere Umgebung des Grundstücks – Quartier R* … Straße, R* …straße, A* …straße – wird, wie aus den vorgelegten Behördenakten und allgemein zugänglichen Luftbildaufnahmen („Google Maps“) erkennbar ist, durch Wohngebäude geprägt. Selbst wenn man die Westseite der R* … Straße mit zur maßgeblichen Umgebung zählen wollte – im Anwesen „R* … Straße …“ befindet sich eine „H. GmbH“ – so vermag der dort angesiedelte Gewerbebetrieb die Umgebung angesichts der weit überwiegenden Anzahl an Wohnhäusern nicht dergestalt zu prägen, dass es sich dabei nicht mehr um ein WA handelt.
Im WA sind nur der Versorgung des Gebiets dienende nicht störende Handwerksbetriebe allgemein zulässig, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein Malereibetrieb nach der typisierenden Betrachtungsweise als i.d.S. nicht störender Handwerksbetrieb angesehen werden kann (vgl. hierzu: Vietmeier/Wirth in: Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 3. Auflage 2024, § 4 Rn. 25f.), denn ein Gerüstbaubetrieb ist nach der typisierenden Betrachtungsweise regelmäßig – so auch hier – mit der allgemeinen Zweckbestimmung und dem damit verbundenen zulässigen Störgrad eines WA aufgrund der mit ihm einhergehenden Immissionen (etwa beim Be- und Entladen oder Stapeln der Metallgerüste) nicht vereinbar (vgl. VG Schwerin, U.v. 30.8.2024 – 2 A 1294/21 SN – BeckRS 2024, 38320 Rn. 50 m.w.N.).
1.2. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen, Art. 64 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV. Der Bauantrag muss so klar sein, dass auf ihn ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter, eindeutig bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindung der Baugenehmigung regelt; maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2025, Art. 64 Rn. 10). Zur Auslegung des Inhalts können die Bauvorlagen herangezogen werden. Für die Auslegung des Antrags gilt § 133 BGB entsprechend (vgl. Gaßner/Reuber in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2024, Art. 64 Rn. 13 ff.).
Nach § 3 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV ist ein aktueller Auszug aus dem Katasterwerk vorzulegen. Gemäß dem Übereinstimmungsgebot, § 13 BauVorlV müssen insbesondere die Bauzeichnungen und die Baubeschreibung miteinander übereinstimmen. Der Bauantrag und der beigefügte Auszug aus dem Liegenschaftskataster genügen dem nicht. In Bauzeichnung und Katasterauszug ist als Baugrundstück die „FlNr. 451, R* … Straße …“, im Bauantrag dagegen das Anwesen „R* … Straße …, FlNrn. 450 und 451“ als Baugrundstück benannt. Überdies ist das Gebäude, dessen Nutzung geändert werden soll, in der Bauzeichnung (vgl. Draufsicht Erdgeschoss) grenzständig dargestellt, während im Lageplan ein Grenzabstand zur östlichen Grundstücksgrenze eingezeichnet ist.
Des Weiteren ist in der Bauzeichnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauVorlV die vorgesehene Nutzung der Räume einzutragen. In der Baubeschreibung ist das Bauvorhaben und seine Nutzung überdies zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind, § 9 Satz 1 BauVorlV. Bauzeichnung und Betriebsbeschreibung entsprechen diesen Anforderungen nicht. In der Bauzeichnung wird die geänderte Nutzung als „Werkstatt“ (Schnitt) bzw. „gewerbliche Werkstatt“ (Draufsicht Erdgeschoss) bezeichnet. Auch unter Heranziehung der weiteren Bauvorlagen – etwa des Stellplatznachweises, wonach es sich bei dem Gewerbe um einen Malereibetrieb handelt oder der Betriebsbeschreibung, wonach ein Maler- und Verputzbetrieb/Gerüstbau betrieben werden soll – ist nicht ersichtlich, welcher Art und Umfang die Arbeiten sind, die in der „Werkstatt“ durchgeführt werden sollen. Die genaue Beschreibung der Arbeiten ist jedoch erforderlich, um den Betrieb, der mit fünf Festangestellten und einem Auszubildenden bereits über eine gewisse Größe verfügt, bauplanungsrechtlich, insbesondere hinsichtlich der mit diesem für die Nachbarschaft einhergehenden Immissionsbelastungen beurteilen zu können.
Weiterhin ist der Bauantrag auch deshalb in sich widersprüchlich, da für den in der Betriebsbeschreibung vorgesehenen Gerüstbaubetrieb keinerlei Räumlichkeiten, insbesondere keine Lagerflächen vorgesehen sind.
Überdies fehlt ein Nachweis, dass der Betrieb nicht zu unzumutbaren Störungen für die Nachbarschaft führt. Ein solcher ist hier erforderlich, weil sich hinsichtlich der Nachbarschaft – der Betrieb befindet sich im Quartiersinnern inmitten eines Wohngebiets – eine Immissionskonfliktlage geradezu aufdrängt, § 15 BauNVO (vgl. auch die sich in den Behördenakten befindliche Einschätzung des „Sachgebiets Immissionsschutz“ des Landratsamts vom 23.8.2022, wonach aus fachtechnischer Sicht die Einholung eines Lärmgutachtens erforderlich sei). Nach der Betriebsbeschreibung sind insbesondere lärmintensive Arbeiten wie das Be- und Entladen von Gerüstbauteilen, Pkw-Reinigung sowie An- und Abfahrten (von Angestellten und Betriebsfahrzeugen sowie Anlieferung) vorgesehen. Es ist grundsätzlich – so auch hier – Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren durch eine prognostische Einschätzung, die in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss, den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien der TA-Lärm einhält. Dies ist Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2012 – 2 ZB 12.1898 – juris Rn. 6 und 10).
2. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob die Baugenehmigung auch deswegen zu versagen ist, weil durch die Genehmigung erstmalig eine grenzständige Hauptnutzung verwirklicht werden würde, die eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung des Gesamtgebäudes auslöst. Nach den Bauzeichnungen (vgl. etwa „Schnitt“) besteht keine Wand zwischen der „Werkstatt“ und dem in das Gebäude integrierten Stellplatz, unter dem sich ein Verdunstungsbecken befindet. Dieser ist (ebenso wie der ebenfalls grenzständige Abstellraum) nach den Bauzeichnungen Teil der Hauptnutzung. Damit dürfte insbesondere die Privilegierung der Garage nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BayBO entfallen und eine nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO unzulässige Grenzbebauung entstehen, zumal ein Ausnahmefall nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO angesichts der im Gebiet vorherrschenden offenen Bauweise offensichtlich nicht vorliegt.
2. Die Nutzungsuntersagung ist formell und materiell rechtmäßig. Sie kann sich in nicht zu beanstandender Weise auf Art. 76 Satz 2 BayBO stützen.
Danach kann die Bauaufsichtsaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften erfolgt. Ein Rechtsverstoß i.S.d. Art. 76 Satz 2 BayBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, kommt es daher nicht darauf an, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (BayVGH, B.v. 4.1.2023 – 1 CS 22.1971 – juris Rn. 9; B. v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 21 m.w.N.).
Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch den Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet (BayVGH, B.v. 4.1.2023 – 1 CS 22.1971 – juris Rn. 9). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, muss im Regelfall nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 37). Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid die Belange der Kläger dem vorliegenden Fall angemessen ermittelt und ausreichend gewürdigt. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar.
Der Beklagte war auch nicht ausnahmsweise an dem Erlass der Nutzungsuntersagung gehindert, weil die untersagte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit könnte nur angenommen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung beurteilt werden kann, ob die geänderte Nutzung zulässig ist (BayVGH, B.v. 4.1.2023 – 1 CS 22.1971 – juris Rn. 9; U.v. 19.5.2011 – 2 B 11.353 – juris Rn. 45).
Entgegen der Auffassung der Kläger könnte eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit hier selbst dann nicht angenommen werden, wenn die Nutzung in der maßgeblichen Umgebung nach der Gebietsart dem Grunde nach zulässig wäre. Bei der inmitten stehenden Nutzung „Gerüstbaubetrieb“ ist – wie bereits ausgeführt – angesichts der konkreten städtebaulichen Gegebenheiten (lärmintensiver Betrieb inmitten eines WA mit schutzwürdiger Nutzung) in besonderem Maße die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots (§ 15 BauNVO) in den Blick zu nehmen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit setzt daher das Vorliegen eines konkreten Betriebskonzepts sowie einer Lärmprognose voraus, um dem Beklagten die Beurteilung des Rücksichtnahmegebots und gegebenenfalls die Bestimmung der Grenzen der Nutzung durch Nebenbestimmungen zu ermöglichen. Eine solche Beurteilung ist hier mangels eines schlüssigen Bauantrags nicht möglich. Schon aus diesem Grund kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit keine Rede sein.
Hinsichtlich des erledigten Teils (Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids) entspricht es der Billigkeit, die Kosten (obschon der Beklagte den Bescheid insoweit aufgehoben hat), ebenso den Klägern aufzuerlegen, da sich das Zwangsgeld bei der Bemessung des Streitwerts nicht erhöhend auswirkt und der Beklagte somit im Rechtsstreit nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Zitierte Vorschriften
- Art. 76 BayBO
- Art. 64 BayBO
- Art. 68 BayBO
- Art. 65 BayBO
- § 34 BauGB
- Art. 6 BayBO
- § 15 BauNVO
- § 4 BauNVO
- Art. 57 BayBO
- § 113 VwGO
- § 133 BGB
- Art. 55 BayBO
- Art. 80 BayBO
- § 114 VwGO
- § 154 VwGO
- § 155 VwGO
- § 159 VwGO
- § 161 VwGO
- § 167 VwGO
- § 92 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 1 BayBauVorlV2008, § 13 BayBauVorlV2008, § 3 BayBauVorlV2008, § 7 BayBauVorlV2008, § 8 BayBauVorlV2008, § 9 BayBauVorlV2008
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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