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Zitierfest

BayBO · Bayerische Bauordnung

Art. 76 BayBO – Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird.

Rechtsprechung zu Art. 76 BayBO

3 Entscheidungen zitieren Art. 76 BayBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 26.10.2021 – IX R 5/21 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: Eine die Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns ausschließende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück, das mit einem "Gartenhaus" bebaut ist, welches nach seiner Beschaffenheit dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu gewähren, baurechtswidrig dauerhaft bewohnt.
  • BVerwG, Beschl. v. 10.02.2022 – 4 B 20/21 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; inzidente Normenkontrolle; erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, Beschl. v. 10.01.2012 – 4 B 33/11 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

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