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Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Urteil vom 29.06.2026 – 3 A 1/25 MD

Erfolglose Klage gegen die Versagung einer Erstaufforstungsgenehmigung
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2026:0629.3A1.25MD.00
Normenkette
§ 10 BWaldG, § 9 WaldG ST 2016, § 14 BNatSchG, § 37 BNatSchG, § 44 BNatSchG ... mehr

Leitsatz

Naturschutzgründe stehen einer Erteilung einer Erstaufforstungsgenehmigung entgegen, wenn durch die Bewaldung einer Fläche inmitten einer charakteristischen Offenlandschaft die streng geschützten Großtrappen und Brachvögel beeinträchtigte

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten bezüglich der Erstaufforstungsgenehmigung für das Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung … den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten darum, ob einer Erstaufforstung auf einem einzelnen Flurstück im Bereich der Offenlandschaft des „T.-bruchs“ vogelschutzrechtliche Belange (Großtrappe, Großer Brachvogel) entgegenstehen.

Randnummer 2

Unter dem 24.2.2023 beantragte der Kläger beim Beklagten Erstaufforstungsgenehmigungen für zwei von ihm am 24.1.2023 erworbene, bisher ackerbaulich genutzte landwirtschaftliche Flächen in der Gemarkung …, Flur 25: Flurstück 219 zur Größe von 7,1611 ha und Flurstück 208 zur Größe von 2,1274 ha. Mit der Erstaufforstung solle frühestens nach Pachtende ab 1.11.2025 begonnen werden. Bestandsziel sei ein Laubmischwald mit Waldrandgestaltung. Beigefügt war ein farbiges Luftbild mit Kennzeichnung der Flurstücke. Eine Auflassungsvormerkung aus dem Grundbuch war dem Antrag entgegen dem Anschreiben nicht beigefügt. Unter dem 27.3.2023 reichte der Kläger Pflanzpläne nach.

Randnummer 3

Der Beklagte trat in eine standortbezogene Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG ein und stellte am 27.6.2023 fest, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Die Bekanntgabe erfolgte im Amtsblatt vom 12.7.2023. In der Zwischenzeit wurden als Träger öffentlicher Belange mit Fristsetzung zum 8.6.2023 das Bauordnungsamt, die Immissionsschutzbehörde, die Denkmalschutzbehörde, die Naturschutzbehörde, die Wasserbehörde, das Gesundheitsamt, die Bodenschutzbehörde, die Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land, das ALFF Altmark, die Regionale Planungsgemeinschaft A., der Unterhaltungsverband T., das Landesamt für Umweltschutz und die Staatliche Vogelschutzwarte S. beteiligt. Zuletzt ging am 14.6.2023 die Landesplanerische Stellungnahme beim Beklagten ein. Laut Aktenvermerk vom 20.6.2023 teilte der Beklagte dem Kläger am 19.6.2023 telefonisch mit, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei abgeschlossen. Für die südliche Fläche (FlSt. 208) liege eine negative Stellungnahme vor, welche auszugsweise wiedergegeben worden sei. Für die andere Fläche (FlSt. 219) gebe es keine wesentlichen Hinderungen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Anfertigung der Bescheide noch in der laufenden Woche erfolge und er in der kommenden Woche mit einer Zustellung rechnen könne. Er habe gegen eine Ablehnung seinen Widerspruch und eine Untätigkeitsklage angekündigt.

Randnummer 4

Am 22.6.2023 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, über seinen Antrag vom 24.2.2023 habe der Beklagte ohne zureichenden Grund bisher noch nicht entschieden. Der Beklagte erteilte dem Kläger mit Bescheid vom 23.6.2023 die Genehmigung zur Erstaufforstung auf dem weiter nördlich belegenen Flurstück 219 (7,1611 ha), welches an eine bereits bewaldete Fläche angrenzt. Mit Schriftsätzen vom 19.9.2023 und 21.9.2023 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise – bezüglich des Flurstücks 219 – für erledigt erklärt.

Randnummer 5

Mit Bescheid vom 8.8.2023 lehnte der Beklagte nach vorangegangener Anhörung vom 20.6.2023 den Antrag auf Genehmigung der Erstaufforstung für das Flurstück 208 ab, da das Vorhaben nach Abwägung zwischen den tangierten Belangen des Naturschutzes und des Interesses an der Erstaufforstung geeignet sei, den Erhaltungszustand der lokalen Populationen von streng geschützten Vögeln der Offenlandschaft (Großtrappe, Großer Brachvogel) im T.-bruch erheblich zu verschlechtern. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO auf den Bescheid verwiesen.

Randnummer 6

Der Kläger führt aus: Er habe im Laufe der letzten Jahrzehnte mehrere Hundert Erstaufforstungsgenehmigungen eingeholt. Der Beklagte stehe mit seiner ablehnenden Auffassung allein da. Er, der Kläger, habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung auch für das Flurstück 208. Die von der Vogelschutzwarte vorgelegte Karte gebe nur einen Ausschnitt des Gebiets wieder. Das für Vögel des Offenlandes geeignete Gebiet sei sicher deutlich größer. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sich auf dem vorhandenen Acker besondere Habitatstrukturen erhalten oder einstellen könnten. Das zu erwartende Artenspektrum setze sich überwiegend aus wenigen, häufig vorkommenden Arten zusammen, die weder gefährdet noch geschützt seien. Der Beklagte solle alle Sichtungen der geschützten Vögel im Umkreis von 40 km um die Aufforstungsfläche unter Angabe von Datum, Uhrzeit und weiteren Angaben zum Sichtungsbefund und ornithologischer Qualifikation der Kartierer vorlegen. Es falle auf, dass „im Umgriff“ der streitgegenständlichen Aufforstungsfläche keine Sichtungen kartiert seien. Die am nächsten gelegenen Einzelsichtungen lägen mehr als 1 km von der Fläche entfernt, woraus geschlossen werden könne, dass die Vögel den Bereich bereits aus anderen Gründen mieden, mit großer Wahrscheinlichkeit, weil der Bereich infolge intensiver Ackernutzung und aufgrund der Siedlungsnähe als Einstand wenig geeignet sei. Sie bevorzugten extensiv genutztes Grünland. Das Gebiet sei auch bei Spaziergängern mit ihren freilaufenden Hunden beliebt. Rastgebiete der Vögel lägen deutlich weiter westlich und südlich entlang der Elbe in Gebieten, welche als EU-Vogelschutzgebiete ausgewiesen seien. Der Bereich um die Aufforstungsfläche verfüge nicht über einen solchen Schutzstatus. Nahezu auf jeder größeren Offenlandfläche könnten im jahreszeitlichen Verlauf zu bestimmten Zeiten besonders geschützte Tier- oder Pflanzenarten beobachtet werden, ohne dass entsprechende Veränderungsverbote bestünden. Würde man die bloße Sichtung von Arten mit einer ausgeprägten Bewegungsfähigkeit und die potentielle Eignung einer Ackerfläche als deren Lebensraum für eine Versagung von Erstaufforstungen ausreichen lassen, wären Erstaufforstungen auf nahezu allen Flächen in Deutschland ausgeschlossen. Der Beklagte ziehe die Abgrenzung der lokalen Population willkürlich. Es dürfe nicht nur auf den Trübengraben abgestellt werden. Das Gebiet der lokalen Population dürfte deutlich größer sein. Auch die aufgezeigten Meidungsdistanzen der Vögel verzerrten den Sachverhalt. Meidungsdistanzen seien auch gegenüber bereits vorhandenen Einzelbäumen, Hecken, Wäldern und Siedlungen zu beurteilen. Aufgrund vorhandener Störquellen sei der Flächenverlust, der kausal durch die Aufforstung ausgelöst würde, bedeutend kleiner und bleibe unterhalb des Schwellenwertes. Auch dem Großen Brachvogel blieben 99 % des Offenlandes, was unproblematisch ausreiche, um dem gesamten Landesbestand in Sachsen-Anhalt von ca. 90 Individuen mehrfach Platz zu bieten. Die Behauptung, der Erhalt der geschützten Vogelarten werde durch die Aufforstung gefährdet, erscheine an den Haaren herbeigezogen. Die Fläche als Ackerland gehöre nicht zum primären Lebensraum der Vögel. Die streitgegenständliche Fläche liege auch noch am Rand des Gebietes in unmittelbarer Nähe zu Waldflächen. In der beabsichtigten Erstaufforstung liege kein Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG, denn in der anzustellenden Wirkungsprognose ergebe sich keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts. Es sei auch nicht einseitig auf den Artenschutz abzustellen, sondern auf die Gesamtbilanz. Der Klimawirkung des Waldes müsse ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die Anlage eines Waldes würde die Funktionsfähigkeit des Bodens steigern. Es gebe dann keine jährliche Störung durch Bodenbearbeitung und flächige Befahrung, keinen Eintrag von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln. Die Gefahr der Erosion durch Hochwasser würde verringert, die Grundwasserneubildung gefördert, Klima und Luftqualität verbessert. Der Beklagte habe entgegen Art. 20 a GG i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 KSG nicht den Klimaschutz berücksichtigt. Die Aufforstungsarbeiten fänden außerhalb der Fortpflanzungszeit der Vögel und der Vegetationszeit statt. Die Erstaufforstung erfolge nicht schlagartig, sondern sehr allmählich. Die Entwicklung zum Wald dauere Jahre und Jahrzehnte, so dass es nicht zu einer abrupten Verdrängung offenlandiger Tierarten komme. Der Beklagte habe keine Wirkungsprognose angestellt und Kompensationsmöglichkeiten für Eingriffe in die Natur nicht bedacht. Gegen Zugriffsverbote aus § 44 Abs. 1 BNatSchG würde durch die Aufforstung nicht verstoßen.

Randnummer 7

Der Kläger beantragt wörtlich:

Randnummer 8

Der Beklagte wird verurteilt, ihm, dem Kläger, auf seinen Antrag vom 24.2.2023 die Genehmigung der Erstaufforstung für das Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung

Randnummer 9

..., zu erteilen.

Randnummer 10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 11

unter Aufhebung des Bescheides vom 8.8.2023 den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem Kläger, die Genehmigung zur Erstaufforstung der Fläche Flurstück ..., Flur ..., Gemarkung ... zu erteilen.

Randnummer 12

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 13

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Der Beklagte erwidert unter Bezugnahme auf das beigefügte Gutachten des Fördervereins G. e.V. vom 4.10.2024 und die negative Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 17.2.2025: Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger innerhalb der Monatsfrist keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.8.2023 eingelegt habe. Der Bescheid sei bestandskräftig geworden. Es gebe sehr wohl naturschutzfachliche Gründe für die Ablehnung der Erstaufforstung. Das Flurstück 208 befinde sich innerhalb einer Potentialfläche für den Großtrappenschutz. Langzeitziel zur Verbesserung des Lebensraumes von Großtrappen sei es, hier wieder eine Auswilderung vorzunehmen. Eine Aufforstung würde die Potentialfläche wesentlich verkleinern bzw. zu deren Unwirksamkeit führen. Nach der Stellungnahme der Vogelschutzwarte S. ist die geplante Erstaufforstung geeignet, den Erhaltungszustand der lokalen Population von diversen Brutvögeln der Offenlandschaft im T.-bruch erheblich zu verschlechtern. Die beabsichtigte Aufforstung gefährde damit wesentliche Belange des Naturschutzes. Wald sei stets eine gegenläufige Struktur zum Offenland, so dass die Möglichkeit, lediglich Auflagen zu erteilen, hier ausscheide. Den Belangen des Naturschutzes könne nicht auf andere Weise als durch Versagung der Genehmigung Genüge getan werden. Die Interessen des Klägers seien bei der vorgenommenen Abwägungsentscheidung hinreichend einbezogen worden. Die positiven Wirkungen von Wald auf die Klimaschutzbelange gehörten zu den positiven Effekten jeder Erstaufforstung mit Laubmischwald, die jedoch in diesem Einzelfall zurücktreten müssten.

Randnummer 15

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Gründe

Randnummer 16

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten (Schriftsatz des Klägers vom 19.9.2023, Schriftsatz des Beklagten vom 4.8.2023) gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.

Randnummer 17

Das Verfahren ist teilweise entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten durch ihre Schriftsätze vom 19.9.2023 und 21.9.2023 den Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich des Flurstücks 219 für erledigt erklärt haben.

Randnummer 18

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

Randnummer 19

Die Klage ist zulässig. Sie ist als Untätigkeitsklage zulässigerweise erhoben worden, denn im Zeitpunkt des Klageeingangs bei Gericht am 22.6.2023 waren bereits mehr als drei Monate seit Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erstaufforstungsgenehmigung am 28.2.2023 beim Beklagten verstrichen (vgl. § 75 S. 2 VwGO).

Randnummer 20

In der Zwischenzeit war der Beklagte jedoch nicht untätig. Vielmehr lag ein zureichender Grund i.S.v. § 75 S. 1 VwGO vor, nicht innerhalb angemessener Frist sachlich über den Antrag zu entscheiden. Der vom Gericht beigezogene Verwaltungsvorgang dokumentiert, dass der Beklagte mit der Eingangsbestätigung nebst Rückfrage im Schreiben vom 9.3.2023 in die Bearbeitung eingestiegen ist, sich mit den rechtlichen Gesichtspunkten des Verwaltungsverfahrens auseinandergesetzt hat und, nachdem der Kläger unter dem 27.3.2023 Pflanzpläne nachgereicht hatte, umfangreich Träger öffentlicher Belange mit jeweiligen Fristsetzungen beteiligt hat. Zuletzt ging die Landesplanerische Stellungnahme des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales vom 12.6.2023 beim Beklagten ein. Der Abschluss der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde dem Kläger zeitnah am 19.6.2023 telefonisch mitgeteilt, wobei ihm Zustellungen in der darauffolgenden Woche in Aussicht gestellt wurden. Als die Genehmigung für das Flurstück 219 antragsgemäß am 23.6.2023 erteilt und für die beabsichtigte Ablehnung auf dem Flurstück 208 am 20.6.2023 eine gem. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung mit Fristsetzung zum 14.7.2023 am 26.6.2023 versandt wurde, bevor der die Versagung enthaltende Bescheid vom 8.8.2023 erging, hatte der Kläger bereits Klage erhoben, ohne dass das gerichtliche Verfahren 6 A 218/23 MD von der seinerzeit zuständigen 6. Kammer gem. § 75 S. 3 VwGO ausgesetzt wurde. In einer solchen Konstellation bedarf es nicht mehr des Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO, so dass der Beklagte mit seinem Einwand aus dem Schriftsatz vom 31.7.2024, mangels Widerspruchserhebung des Klägers sei der Ablehnungsbescheid vom 8.8.2023 bestandskräftig geworden, nicht gehört werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1983 3 C 65/82 -, juris Rn. 25 ff.). Die Klage ist daher ohne Vorverfahren gem. § 68 VwGO zulässig.

Randnummer 21

Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Im wohlverstandenen Interesse des Klägers geht das Gericht daher davon aus, dass der Kläger sinngemäß nicht nur die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Erstaufforstungsgenehmigung begehrt, sondern auch die Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides, den der Kläger als Anlage zu seinem Antragsschriftsatz vom 19.9.2023 erwähnt und vorgelegt hat.

Randnummer 22

Die Klage ist insoweit unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8.8.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufforstungsgenehmigung für das Flurstück 208 (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).

Randnummer 23

Der Bescheid des Beklagten vom 8.8.2023 beruht auf § 9 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt LWaldG LSA v. 25.2.2016 (GVBl. LSA S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz v. 2.7.2024 (GVBl. LSA S. 196). Danach bedarf die Erstaufforstung von Flächen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung, des Naturschutzes oder der Landschaftspflege der Erstaufforstung entgegenstehen oder erhebliche Nachteile für die benachbarten Grundstücke zu erwarten sind und den Erfordernissen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. Naturschutz-, Landwirtschafts- und Regionalplanungsbehörden sind anzuhören.

Randnummer 24

Wie in § 10 Abs. 1 BWaldG ist damit vom Landesgesetzgeber ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt normiert (vgl. Thomas/Thomas, Bundeswaldgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2026, § 10 Anm. 4, 6). Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BWaldG können die Länder bestimmen, dass die Erstaufforstung weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird. Hiervon hat das Land Sachsen-Anhalt mit den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 LWaldG LSA Gebrauch gemacht. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 LWaldG LSA geht der Gesetzgeber davon aus, dass grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf eine Erstaufforstungsgenehmigung besteht und nur im Ausnahmefall, nämlich bei Vorliegen enumerativ aufgezählter entgegenstehender Belange von besonderem Gewicht eine Ablehnung in Betracht kommt (vgl. VG Trier, Urt. v. 27.9.1984 2 K 257/83 -, juris).

Randnummer 25

Im vorliegenden Fall stehen Erfordernisse des Naturschutzes der beantragten Erstaufforstung entgegen. Erfordernisse des Naturschutzes stehen einem Vorhaben dann entgegen, wenn bei seiner Umsetzung der Naturschutzzweck in der Örtlichkeit leerliefe oder unweigerlich Schaden nehmen würde.

Randnummer 26

Gemäß § 37 Abs. 1 BNatSchG gehört der Artenschutz zu den Aufgaben des Naturschutzes. Er dient dem Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, dem Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie der Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets. Aus diesen Zielen des Artenschutzes kann sich ein Konflikt ergeben, wenn durch die Bewaldung einer Landschaft, die bisher durch Acker- und Grünland-Biotoptypen charakterisiert ist, Tier- und Pflanzenarten regelrecht in das Aussterben geschickt werden (so Thomas/Thomas, Bundeswaldgesetz, Kommentar, 4. Auflage, 2026, § 10 Anm. 3.6.1). Aufforstungsflächen können auch in Wiesenbrütergebieten negative Fernwirkungen entfalten (vgl. Thomas/Thomas, a.a.O., Anm. 3.6.3). Davon wäre im vorliegenden Fall bei einer Erlaubnis der Erstaufforstung auszugehen.

Randnummer 27

Unter besonderem Naturschutz steht die Großtrappe (Otis tarda) gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anh. I der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG v. 30.11.2009 (ABl. L 20 v. 26.1.2020, S. 7 ff.). Auf die in Anh. I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen.

Randnummer 28

Als streng geschützte Art i.S.v. § 1 S. 2 i.V.m. Anh. I der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten Bundesartenschutzverordnung, BArtSchV v. 16.2.2005 (BGBl. I, S. 264) i.V.m. §§ 54 Abs. 2, 7 Abs. 2 Nr. 14 c BNatSchG gilt auch der Große Brachvogel (Numenius arquata).

Randnummer 29

Laut Roter Liste Sachsen-Anhalt (Bericht des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft 1/2020, S. 303 ff.) gilt der Brachvogel als vom Aussterben bedroht und die Großtrappe als stark gefährdet.

Randnummer 30

Das vom Beklagten im Verfahren vorgelegte Gutachten des Fördervereins G. e.V. vom 4.10.2024 befasst sich mit der naturschutzfachlichen Aufwertung des T.-bruchs zur Verbesserung des Erhaltungszustands der Großtrappe. Der Gutachter R. K. führt darin Folgendes aus:

Randnummer 31

Das Gebiet des Trüben biete ausreichende Potentialflächen, um eine Ansiedlung der Großtrappe zu ermöglichen. Eine aktive Wiederansiedlung könne in zukünftigen Projektphasen geprüft werden. In Deutschland gebe es für die Großtrappe drei Bruteinstandsgebiete. Zwei davon lägen in Brandenburg (Havelländisches Luch und Belziger Landschaftswiesen), eines in Sachsen-Anhalt (Fiener Bruch). Zusätzlich gebe es ein Wiederansiedlungsprojekt im Zerbster Land mit 13 Großtrappen-Exemplaren. In Deutschland gebe es in diesen drei Gebieten zusammen nur noch 302 Großtrappen, davon 132 in Sachsen-Anhalt. Der Trüben sei ein weiträumiger Acker- und Grünlandkomplex in einem ehemaligen Niedermoorgebiet in der Elbtalniederung. Die Entfernung zum Havelländischen Luch und zum Fiener Bruch betrage jeweils ca. 30 km. Der Gehölzanteil im Trüben sei sehr gering. Flächige Gehölze von mehr als 0,1 ha würden von Großtrappen gemieden. Die Meidungsdistanz bei Wald und flächigen Gehölzstrukturen liege bei 200 m. Bis auf weg- und grabensäumende Feldgehölze und vereinzelte Solitärbäume bestehe das Gebiet aus Offenland, das von mehreren Gräben durchzogen werde. Raumplanerisch werde es als Vorbehaltsgebiet für den Biotopverbund eingestuft. Es könne wertvolle Brutflächen für wertgebende Arten beherbergen. Es ergäben sich Potentialflächen für eine Wiederansiedlung, da hier zusammenhängende Offenlandflächen mit einer Mindestgröße von 50 ha vorhanden seien, auf denen Großtrappen ausreichend Abstand zu Meidungsstrukturen fänden und die eine besondere Eignung für Habitat aufwertende Maßnahmen besäßen. Von 2018-2020 seien jedes Jahr Brutpaare des Brachvogels im Trüben gemeldet worden, 2020 sei mindestens ein Jungvogel flügge geworden. Der Trüben sei ein historisch belegtes Reproduktionsgebiet der Großtrappe. Der letzte Brutnachweis datiere aus dem Jahr 1992. Gegenwärtig gebe es nur sporadische Nachweise von Großtrappen im Trüben. Zwischen 2002 und 2023 (immer zwischen März und Juli) hätten mindestens 7 Sichtungen dokumentiert werden können. Zudem hätten sich seit 2021 jedes Jahr GPS-besenderte Hennen für jeweils wenige Stunden im Gebiet aufgehalten. Zuletzt habe sich Ende April 2024 eine Großtrappe nordwestlich von Wust aufgehalten. Direkt aus dem 191 ha großen Untersuchungsgebiet lägen seit Anfang der 2000er Jahre keine Nachweise vor. Großtrappen aus den verbliebenen drei Einstandsgebieten befänden sich untereinander im Austausch. Eine Anwesenheit brutfähiger Weibchen im Trüben sei nicht auszuschließen. In den vergangenen Jahren habe es regelmäßige Nachweise von Großtrappen dort gegeben. Aufgrund der Nähe zu den bestehenden Bruteinstandsgebieten seien auch zukünftig Aufenthalte dismigrierender Vögel und sogar Brutversuche im Trüben möglich. Dieser Flächenkomplex biete sich als Ausgangsfläche für lebensraumaufwertende Maßnahmen an. Langzeitziel sei die aktive Wiederansiedlung von Großtrappen durch Auswilderungen künstlich ausgebrüteter Jungvögel. Als Potentialflächen besonders geeignet seien die auf Niedermoorböden liegenden Flurstücke 205 bis 210. Von einer grundlegenden Eignung als Großtrappen-Lebensraum sei auszugehen, da ausreichend große und störungsarme Offenlandstrukturen existierten.

Randnummer 32

In der des Weiteren vom Beklagten im Verfahren vorgelegten Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 17.2.2025 führen Herr J. M. und Herr S. F. (Fachdezernatsleiter der Staatlichen Vogelschutzwarte S.) Folgendes aus:

Randnummer 33

Es bestünden Bedenken naturschutzfachlicher Art gegen eine Aufforstung des Flurstücks 208. Das Vorhaben sei geeignet, durch seine riegelartige Lage eine Sperrfunktion auszuüben und damit das Rastgebiet der Großtrappen zu beeinträchtigen. Der Trüben sei ein altes Einstandsgebiet der Großtrappe. Er bestehe aus einem Grünlandkomplex aus Mooren, Anmooren und Gleyen. Streng geschützte Vogelarten der Offenlandschaften, wie Brachvogel und Großtrappe, nutzten die unterschiedlichen landwirtschaftlichen Nutzungsformen sowohl als Brutplatz als auch zur Nahrungssuche, zur Balz oder Nachwuchspflege. Diese Niederung entspreche ihren Habitatansprüchen. Diese Arten hätten einen sehr hohen Raumanspruch an ihre Fortpflanzungsstätten. In den letzten 30 Jahren habe es immer wieder Sichtungen gegeben. Es bestünden Wechselbeziehungen zwischen dem Gebiet des Trüben und den Einstandsgebieten Fiener Bruch und Havelland. Der Trübenbruch stelle eines der letzten großflächigen, weitgehend offenen und vergleichsweise naturnahen Gründlandgebiete Sachsen-Anhalts dar. Er sei ein wichtiges Trittstein-Biotop für die global bedrohte Großtrappe auf ihren Wanderungen zwischen den verbliebenen drei Einstandsgebieten in Deutschland. Nach dem Zerbster Land habe der Trübenbruch das höchste Potential für eine Wiederansiedlung der Großtrappe. Maßnahmen, die die Habitateignung für Großtrappe, Brachvogel und andere Offenlandbewohner nachhaltig verschlechterten, sollten unbedingt vermieden werden. Dazu gehöre die Störung des Offenlandcharakters durch Anpflanzung von Baumreihen oder flächige Aufforstungen. Diese Strukturen würden von den Offenlandarten systematisch gemieden, könnten Austauschbewegungen zwischen Teilflächen stören und seien Rückzugsräume und Ansitzwarten von für die genannten Arten gefährlichen Beutegreifern. In den bestehenden Einstandsgebieten der Großtrappe würden aus diesen Gründen störende Baumreihen entfernt, um den Schutz der Zielart zu gewährleisten. Durch die geplante Aufforstung gingen Habitate für Offenlandarten verloren. Wertvolles Offenland in größerem Umfang würde für die genannten Zielarten entwertet, der Offenlandcharakter des Gebietes nachhaltig verändert und weiträumig über die Aufforstungsfläche hinaus zerstört. Die extrem begrenzte Population der Großtrappe auf drei lokal begrenzte Gebiete in Deutschland sei auf Trittsteine im Umfeld angewiesen, um überhaupt wieder eine gesicherte Population in Deutschland entstehen zu lassen. Die Störung von regelmäßigen Wanderungen zwischen den verbliebenen drei Einstandsgebieten durch die Zerstörung eines bekannten Trittsteinhabitats mit dem Potential eines Wiederansiedlungsgebietes (potentielles Brutgebiet) verschlechtere den Zustand der Population. Ein gelegentliches Brüten der Großtrappe im Trübenbruch und damit abseits der letzten drei Einstandsgebiete in Deutschland könne nicht ausgeschlossen werden. Aktuelle Telemetrie-Ergebnisse belegten das gelegentliche Brüten abseits der Einstandsgebiete, u.a. nur knapp 10 km entfernt vom Trübenbruch. Der Entzug von Lebensraum durch eine Aufforstung läge im Trübenbruch in ähnlicher Größenordnung wie für den Brachvogel. Ackerflächen – selbst Maisäcker – würden sowohl von der Großtrappe als auch vom Brachvogel regelmäßig als Brutplätze und als Nahrungsfläche genutzt. Eine Vielzahl von Beobachtungen und Ortungen besenderter Großtrappen belege, dass der Trüben für sie auch ein Wintereinstandsgebiet darstelle. Brutverluste durch Bewirtschaftung von Ackerflächen ließen sich durch Nestmarkierung und Einrichtung von Nestschutzzonen vermeiden. Bei der Großtrappe könne der deutsche Gesamtbestand als lokale Population betrachtet werden, die aus ca. 330 Vögeln bestehe. Die lokale Population sei durch die vollständige Isolation und eine Vielzahl von Gefährdungsfaktoren sehr vulnerabel und von intensivsten Artenschutzmaßnahmen abhängig. Aufgrund der starken Gefährdung der Art stelle jeder einzelne Individuenverlust eine signifikante Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes dar. Orientierungswerte für ggf. tolerable Habitatverluste würden wissenschaftlich nicht als vertretbar bzw. valide erachtet. Das heiße, dass jeder Flächenverlust in Habitaten dieser Art als erheblich zu bewerten sei. Das streitgegenständliche Flurstück 208 könne im Rahmen des Wiederansiedlungsprojekts und auf Basis der Ökokontoregelung Bestandteil des Flächenpools werden. Es sei zentraler Bestandteil der Managementfläche.

Randnummer 34

Daneben sei der Trüben eines der letzten Brutgebiete des Großen Brachvogels mit regelmäßig 1-2 Brutpaaren (4-5 % des Landesbestandes) in Sachsen-Anhalt. Selbst der Verlust eines Paares durch Meidung des Gebietes aufgrund gestörter Habitatansprüche stelle eine Verschlechterung der Population dar. Im Land gebe es nur noch 6 verbliebene, regelmäßig besetzte Brutgebiete des Brachvogels. Die Aufforstung könne beim Brachvogel eine deutliche Verkleinerung des Lebensraums verursachen. Neben den durch die Aufforstung selbst nicht mehr nutzbaren Flächen sei dabei eine deutliche Meidungsdistanz zu berücksichtigen, die meist bei über 300 m liege. Der zu erwartende Verlust an Brut-, Nahrungs- und Ruheflächen sei als erheblich einzuschätzen. Der Brachvogel weise eine starke Ortstreue auf. Er habe nur eine geringe Umsiedlungsneigung. Daher müsse das stark isolierte Restvorkommen im Trüben als lokale Population betrachtet werden. Aufgrund des sehr kleinen Bestandes könnten Verkleinerungen und erhebliche Veränderungen seines Lebensraumes und die Förderung von Prädation durch die Aufforstung potentieller Brut- und Nahrungsflächen die lokale Population erheblich beeinträchtigen. Eine signifikante Verschlechterung des Erhaltungszustands der sehr kleinen und damit sehr vulnerablen Art sei daher durch die geplante Aufforstung nicht auszuschließen. Überlebens-Chancen, Bruterfolg und Reproduktion könnten hier vermindert werden. Aufgrund des hohen Anteils an der Landespopulation würde die mögliche Aufgabe des Brutgebietes im Trüben auch den landesweiten Erhaltungszustand der Art verschlechtern. Der Brachvogel habe eine Lebensdauer von ca. 25 Jahren und eine geringe Fortpflanzungsrate (0-3 Juv.), so dass das Einzelindividuum für den Bestand und den Erhaltungszustand der Art bedeutend sei.

Randnummer 35

Nach diesen im Ganzen stringenten, fundierten und nachvollziehbaren Stellungnahmen ist das Gericht überzeugt (§ 108 VwGO), dass das Aufforstungsvorhaben des Klägers auf dem Flurstück 208 wesentliche Belange des Naturschutzes gefährden würde und eine erhebliche Störung streng geschützter Vogelarten bedeutete.

Randnummer 36

Erhebliche Störungen einer streng geschützten Tierart (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG) sind gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verboten, wenn sie den Erhaltungszustand der lokalen Population einer streng geschützten Art verschlechtern. Das Verbot erfasst Störungen bereits im Vorfeld der Schädigung und setzt mithin vorbeugend an. Störung ist jede unmittelbare Einwirkung auf ein Tier, die eine Verhaltensänderung desselben bewirkt, und zwar unabhängig davon, wodurch die Störung bewirkt wird. Unter das Verbot fallen auch Störungen, die durch Zerschneidungs- oder optische Wirkungen hervorgerufen würden. Der Schutz des § 44 BNatSchG umfasst nicht nur die konkreten Neststandorte von Vögeln, sondern er verbietet auch Eingriffe in die Lebensstrukturen und am Standort vorhandene besondere Gegebenheiten, deren es bedarf, damit die geschützte Art sich erfolgreich reproduzieren kann (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl., 2021, § 44 Rn. 15). Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.v. § 14 BNatSchG sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Auch im Waldrecht ist die Eingriffsregelung anzuwenden, ohne dass das Waldrecht etwa eine Sperrwirkung entfaltete; auch eine Erstaufforstung kann einen Eingriff darstellen (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., vor § 13, Rn. 12). Eine erhebliche Beeinträchtigung einer geschützten Tierart kann insbesondere dann angenommen werden, wenn Populationen die Lebensgrundlage entzogen wird, die Artenvielfalt abnimmt oder sich die Individuenzahl der Art verringert. Eine Erheblichkeit liegt vor, wenn Lebens- und Funktionsräume beeinträchtigt werden, deren Artengemeinschaften im Vergleich zu wenig belasteten Systemen noch nicht stark verarmt sind und wertgebende Arten oder deren Lebensvoraussetzungen beeinträchtigt werden (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 14 Rn. 32). Der Wechsel von der landwirtschaftlichen zur forstwirtschaftlichen Nutzung nimmt einem Vorhaben nicht den Charakter eines Eingriffs in naturschutzrechtlicher Hinsicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.4.1983 4 C 76/80 -, juris; BayVGH, Urt. v. 25.10.2000 19 B 98.2562 -, juris, Rn. 43).

Randnummer 37

Entsprechend der insgesamt schlüssigen Stellungnahmen der Staatlichen Vogelschutzwarte und der Unteren Naturschutzbehörde ist die vom Kläger geplante Aufforstung als Eingriff in die bestehende Landschaftsstruktur geeignet, die streng geschützten Vogelarten Großtrappe und Brachvogel im Gebiet des Trübenbruchs in einem jeweils artspezifischen Abstand aus dem Gebiet fernzuhalten. Durch die geplante Aufforstung würde zunächst die Gestalt der Grundfläche des Geländes verändert. Eine besondere Gegebenheit im vorgenannten Sinne ist beim Trübenbruch die Offenheit der feuchten Niederungslandschaft. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist keineswegs jede größere Offenlandfläche für streng geschützte Vogelarten von gleich großer Bedeutung mit der Folge, dass Erstaufforstungen auf nahezu allen Flächen in Deutschland ausgeschlossen wären, sondern es geht hier um definierte größere und seltene Flächen von herausragender Bedeutung, auf denen zum erforderlichen besonderen Schutz der Arten des Offenlandes Aufforstungen vermieden werden sollten.

Randnummer 38

Im T. gibt es noch einen nur kleinen Restbestand an Brachvögeln. Die Großtrappe nutzt aktuell den T.-bruch bereits nicht mehr als Bruteinstandsgebiet, benötigt die besondere, ihren Lebensräumen entsprechende Landschaft jedoch zum zeitweisen Aufenthalt, Anflug und beim Wechseln zwischen den nahegelegenen Biotopen im F. Bruch und im H. Luch, in denen ihr regelmäßiges Vorkommen mit ca. 300 Exemplaren sowie auch Bruterfolge dokumentiert sind. Der T.-bruch erfüllt daher die Anforderungen des von den Naturschutzexperten in Bezug genommenen Trittsteinkonzepts, das ein naturschutzfachliches Element zur Förderung des Biotopverbunds darstellt. Ausgehend hiervon hat der Beklagte plausibel den in Deutschland nur noch vorhandenen Gesamtbestand von ca. 300 Großtrappen in wenigen (drei) geeigneten Gebieten, die sich zueinander in räumlicher Nähe befinden, dazu die ebenfalls nahe Wiederansiedlungsfläche Zerbster Land und das traditionelle Großtrappen-Einstandsgebiet T. mit realistischem Potential zur Wiederansiedlung als eine einzige lokale Population angesehen. Dies ist, anders als der Kläger meint, nicht willkürlich, sondern berücksichtigt sowohl Standorte, Entfernungen, Habitatansprüche als auch Zählungen und Schutzkonzeptionen.

Randnummer 39

Dass der T.-bruch anders als weiter östlich gelegene Bereiche an der Elbe derzeit nicht förmlich als Naturschutzgebiet oder Europäisches Vogelschutzgebiet (§ 7 Abs. 1 Nr. 6.-8. BNatSchG) ausgewiesen ist, hindert im Übrigen nicht den Artenschutz dort vorkommender streng geschützter Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 9 A 3.06 juris Rn. 123 ff. zu § 33 BNatSchG und einer Aufforstung, die den Verlust einer Fläche eines Lebensraumtyps des Anhangs I der FFH-Richtlinie 92/43/EWG darstellt). Soweit der Kläger sich auf das Urteil des VG Frankfurt/Oder vom 16.7.2024 VG 5 K 370/11 - (zugunsten einer Aufforstung im Landschaftsschutzgebiet) bezieht, erwähnt er nicht, dass die Entscheidung durch Urteil des OVG B-Stadt-Brandenburg vom 25.1.2018 OVG 11 B 1.17 -, juris, aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde. Auch außerhalb ausgewiesener Vogelschutzgebiete bzw. special protection areas (SPA) sind Ansprüche streng geschützter Vogelarten adäquat zu berücksichtigen. Die dokumentierten Sichtungen enthalten hinreichende Belege für das Vorhandensein der geschützten Vögel im Gebiet des Trüben. Sie sind nicht dadurch von minderer Qualität, dass sie von der Naturschutzbehörde und der Vogelschutzwarte – was die an das Gericht übermittelten Daten betrifft – nicht mit genauem Standort, exaktem Datum mit Uhrzeit sowie Person und Qualifikation des Kartierenden versehen sind. Soweit der Kläger dies unter Außerachtlassung jeglicher datenschutzrechtlichen Belange (vgl. § 6 Abs. 6 BNatSchG) rügt, liegt dies neben der Sache. Denn es ist allgemein bekannt, dass Vogelbeobachtungen in Deutschland wie international von engagierten und ornithologisch besonders interessierten Naturliebhabern, die sich hierfür regelmäßig beachtliches Wissen angeeignet haben, durchgeführt werden und zuständige amtliche Stellen mit fachlicher Expertise (wie die Naturschutzbehörden und die Staatliche Vogelschutzwarte) ergänzend und beratend zur Verfügung stehen.

Randnummer 40

Dass Sichtungen der Großtrappe nicht auf genau der streitbefangenen Fläche des Flurstücks 208 kartiert wurden, ist unerheblich, da nach den im Einzelnen beschriebenen Lebensgewohnheiten der Vögel zutreffend vom Beklagten – der Naturschutzbehörde und der Staatlichen Vogelschutzwarte folgend – das gesamte Untersuchungsgebiet in den Blick zu nehmen ist, welches aus den Freiflächen des vernässten Offenlandes besteht. Hierbei ist die Fläche auch nicht, wie der Kläger meint, auf die „von ihm ermittelten 4.000 ha“ auszuweiten, um sodann den prozentualen Anteil der durch die geplante Aufforstung entstehenden Störung herunterzurechnen und die verbleibende Gebietsgröße als für die Großtrappen und Brachvögel (gerade) noch ausreichend anzusehen. Denn maßgeblich hierfür sind die zentrale Lage des Aufforstungsvorhabens auf dem Flurstück 208 mitten im Untersuchungsgebiet und im Tr.-bruch sowie die auch vom Kläger nicht in Frage gestellten Meidungsdistanzen, die die streng geschützten Vögel rings um bewaldete Flächen einhalten. Entfernungen von 200-300 m, um die Großtrappen und Brachvögel den gutachtlichen Stellungnahmen zufolge Abstand halten von Baumgruppen und bewaldeten Flächen, in dieser Zone weder Nahrung suchen noch Brutversuche unternehmen oder sich sonstwie aufhalten, erfassen über das Flurstück 208 hinaus weitere erhebliche Bereiche inmitten des Untersuchungsgebiets. Hinzu kommt, dass bei einer entstehenden „Gehölzinsel“ auf dem Flurstück 208 inmitten des T.-bruchs durch natürliche Aussaat oder vegetative Ausbreitung zwangsläufig auf weiteren, angrenzenden Flächen Wald entstehen könnte und durch diesen Umgehungstatbestand das gesetzgeberische Ziel der kontrollierten Aufforstung indirekt ad absurdum geführt werden könnte (so Thomas/Thomas, Bundeswaldgesetz, § 10 Anm. 3.3).

Randnummer 41

Der Kläger geht fehl, wenn er vorträgt, Meidungsdistanzen seien auch gegenüber Einzelbäumen, Hecken sowie Wäldern und Siedlungen in der Umgebung zu beurteilen. Denn Flächen, die mit Einzelbäumen, Baumgruppen oder mit Hecken bestockt sind, sind kein „Wald“ i.S.v. § 1 Abs. 1 LWaldG LSA (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000 19 B 98.2562 -, juris, Rn. 43). Vorhandene Wälder inmitten der zentralen Fläche des Trüben „im Umgriff“ der streitgegenständlichen Aufforstungsfläche gibt es eben nicht. Die dem Kläger genehmigte Erstaufforstungsfläche auf dem Flurstück 219 befindet sich weiter nördlich und liegt an einer bereits bewaldeten Nachbarfläche an, so dass dieses Areal vom Beklagten zu Recht als genehmigungsfähig angesehen wurde. Außer Betracht bleiben auch die Siedlungen in kleineren Ortschaften, die jenseits der Ränder des Untersuchungsgebietes belegen sind und nicht das Zentrum der Offenlandschaft des T.-bruchs prägen. Zudem führen die o.g. naturschutzfachlichen Stellungnahmen differenzierend aus, dass Einzelbäume oder Hecken im Offenland von Großtrappen und Brachvögeln nicht in gleichem Maße wie Wälder gemieden werden, weil sie nicht Rückzugsräume und Ansitzwarten für Beutegreifer bieten. Ferner führt die Naturschutzbehörde in diesem Zusammenhang aus, dass in den drei Einstandsgebieten der Großtrappe Maßnahmen ergriffen werden, um Störungen der streng geschützten Offenland-Vögel durch Baumreihen entgegenzuwirken, etwa durch Entfernung der Bäume.

Randnummer 42

Soweit der Kläger meint, die streng geschützten Vögel mieden das Flurstück 208 und weitere Flächen im Untersuchungsgebiet im Trüben aus anderen Gründen, nämlich wegen Intensiv-Landwirtschaft, und seien deshalb dort extrem selten geworden oder nicht mehr gesichtet worden, deckt sich dies nicht mit den Beobachtungen der Staatlichen Vogelschutzwarte, denen das Gericht folgt. Denn überzeugend wird dort ausgeführt, selbst Flächen mit intensiver Ackernutzung böten Großtrappen und Brachvögeln Schutz und Nahrung und daher auch Aufenthaltsräume. Hinzu kommt, dass die Tendenz zu ökologischer Landwirtschaft und extensiver Bewirtschaftung von Flächen fortschreitet und ein Anteil von ca. 22 % des beschriebenen Untersuchungsgebiets bereits im Flächenzugriff des NABU liegt und als Ausgangspunkt für weitere lebensraumverbessernde Maßnahmen und Wandlungen der Agrarstruktur im T.-bruch dient (Stellungnahme v. 4.10.2024, a.a.O., S. 16).

Randnummer 43

Selbst wenn aktuell auf der Fläche des Flurstücks 208, im näheren Umfeld des Untersuchungsgebiets und des T.-bruchs keine Großtrappen-Sichtungen verzeichnet werden konnten, spricht dies nicht dafür, einem weiteren Rückgang der geschützten Vogelarten durch Aufforstung freier potentieller Habitate Vorschub zu leisten. Denn die Bundesrepublik Deutschland hat sich in der Bonner Konvention (Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals CMS -), verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung der geschützten Tierarten zu treffen sowie auch Wiederansiedlungen zu prüfen und umzusetzen (vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 23.6.1979 zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten v. 29.6.1984, BGBl. II S. 569, Art. 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang I: Otis tarda). Diesem Wiederansiedlungsziel dient auch der Artenschutz i.S.v. § 37 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BNatSchG. Hinreichend konkrete Pläne hierzu enthält das vom Beklagten vorgelegte Gutachten zur Phase I eines Wiederansiedlungskonzepts der Großtrappe vom 4.10.2024.

Randnummer 44

Das Argument des Klägers, Störungen der streng geschützten Vögel im T.-bruch lägen bereits vor, wenn etwa Spaziergänger dort ihre Hunde frei laufen ließen, verfängt nicht. Denn das Waldrecht des Landes Sachsen-Anhalt verbietet das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Hunden in der freien Landschaft, verpflichtet zum Anleinen von Hunden während der Brut- und Setzzeit vom 1. März bis 15. Juli und behandelt Verstöße hiergegen als Ordnungswidrigkeit (§§ 28 Abs. 2, 37 Abs. 1 Nr. 15 LWaldG LSA). Gesetz- und ordnungswidriges Verhalten Dritter rechtfertigt es nicht, weitere Störungen geschützter Tierarten in Form artenschutzwidriger Aufforstungen zu tolerieren.

Randnummer 45

Dem Einwand des Klägers, es ergebe sich durch die geplante Aufforstung nur ein sehr allmählicher und erst über den Zeitraum von Jahrzehnten sich entwickelnder Aufwuchs, ist nicht zu folgen. Genehmigungspflichtig ist gem. § 9 LWaldG LSA bereits die Aussaat und Anpflanzung von Bäumen, sobald daraus Wald entstehen soll und kann. Es genügt eine entsprechende überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Gehölze bei gewöhnlichem Verlauf zu Wald werden. Diese weite Auslegung ist notwendig, um ein Unterlaufen des Regelungszieles, der Kontrolle und Steuerung der Erstaufforstung, zu verhindern (vgl. Thomas/Thomas, Bundeswaldgesetz, a.a.O., § 10 Anm. 6.1). Auf die anfänglich nur geringe Höhe der Pflanzen kommt es nicht an (vgl. VG München, Urt. v. 27.10.2020 M 25 K 19.2950 -, juris, Rn. 34 ff.). Bei der Bewertung, ob eine Aufforstung für geschützte Tierarten störend sein kann, muss immer der Zustand der voll ausgewachsenen Waldfläche mitgedacht werden, nicht nur das Anfangsstadium mit relativ niedrigem Bewuchs. Der Betrachter muss sich dazu gedanklich mindestens 40 Jahre in die Zukunft versetzen, in denen die Bäume Höhen erreichen können, die denen mehrgeschossiger Häuser entsprechen (vgl. Thomas/Thomas, a.a.O., Anm. 8.1.3.1). Gleichermaßen ist auch der Artenschutz auf Langfristigkeit und Kontinuität angelegt.

Randnummer 46

Die Ablehnung der beantragten Erstaufforstungsgenehmigung verstößt auch nicht gegen das Waldmehrungsgebot des § 1 LWaldG LSA. Wie bereits ausgeführt, enthält § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 LWaldG LSA ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Nach dem Sinn dieser gesetzgeberischen Regel-Ausnahme-Konstruktion wird dem allgemeinen Gesetzeszweck des § 1 LWaldG LSA Rechnung getragen, wonach das Landeswaldgesetz im Ganzen die Zwecke verfolgt,

Randnummer 47

1. den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,

Randnummer 48

2. die Forstwirtschaft zu fördern,

Randnummer 49

3. die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,

Randnummer 50

4. einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen und

Randnummer 51

5. das Betreten und Nutzen der freien Landschaft zu ordnen.

Randnummer 52

Hierbei gilt das sog. Waldmehrungsgebot nicht absolut, sondern nach dem Wortlaut der Norm mit der Maßgabe der Erforderlichkeit („den Wald erforderlichenfalls zu mehren“, § 1 Nr. 1 LWaldG LSA, § 1 Nr. 1 BWaldG). Ob die Waldmehrung durch Erstaufforstung erforderlich ist, hängt von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab und ist im vorliegenden Fall zu verneinen, da die zur Aufforstung beantragte Fläche für die Erhaltung und Förderung der Biodiversität und den Schutz gefährdeter Vogelarten von elementarer Bedeutung ist (vgl. Thomas/Thomas, Bundeswaldgesetz, a.a.O., § 1 Anm. 5.), wie die Stellungnahmen der Vogelschutzwarte und der Naturschutzbehörde belegen.

Randnummer 53

Der Kläger ist diesen überzeugenden Stellungnahmen insgesamt nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten, sondern zeigt in seinem Klagebegründungsschriftsatz im Wesentlichen seine abweichende Einschätzung auf und hat sich seit seinem Antrag auf Aufhebung des sogleich nach Übernahme des Verfahrens von der erkennenden Kammer anberaumten Erörterungstermins im Schriftsatz vom 10.1.2025 nicht mehr zum Verfahren geäußert.

Randnummer 54

Die Ermessensausübung des Beklagten im Bescheid vom 8.8.2023 ist, soweit sie das Gericht gem. § 114 Satz 1 VwGO prüft, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte war sich seiner Ermessensbefugnis ersichtlich bewusst, da er eine sachgerechte Interessenabwägung (S. 5 des Bescheides) vorgenommen und dadurch einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen des Waldbesitzers i.S.v. § 1 Nr. 3 BWaldG/§ 1 Nr. 4 LWaldG LSA herbeigeführt hat. Danach war es nicht erforderlich, die allgemeinen Vorteile des Waldes und von durch Aufforstungen entstandenen bewaldeten Flächen, wie sie § 1 Nr. 1 BWaldG/§ 1 Nr. 1 LWaldG LSA statuieren, zu bevorzugen. Denn die Belange des Naturschutzes haben bei dem Genehmigungsermessen nach § 9 LWaldG LSA/§ 10 BWaldG besonderes Gewicht, und das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG schützt nicht eine gewinnmaximierende Nutzung (vgl. Thomas/Thomas, a.a.O., § 10 Anm. 3.6., 8.1.1.). Der Beklagte hat darüberhinaus sein Ermessen im Lichte der Einwände der Klägerseite zulässigerweise gem. § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt und die im Bescheid enthaltenen Aspekte der Abwägung weiter erläutert. Hierbei war es entgegen dem Einwand des Klägers nicht geboten, gem. § 13 Abs. 1 S. 1 des Klimaschutzgesetzes – KSG – v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2513) den Zweck des Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Denn dieses Gebot (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 4.5.2022 9 A 7/21 -, juris Rn. 62, 85 f. m.w.N.), erstreckt sich außerhalb der Bundesverwaltung und von Einrichtungen des Bundes nur auf den Vollzug von Bundesrecht. Eine darüberhinausgehende Bindungswirkung kommt ihm nicht zu. Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 KSG hat für die Länder insoweit lediglich Appellcharakter (vgl. Schink, Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Klimaschutzgesetz, NuR 2021, 1, 2 m.w.N.; OVG Saarl., Urt. v. 9.10.2025 2 C 168/24 -, juris, Rn. 367).

Randnummer 55

Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes regelmäßig verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhaltsbestimmungen des Eigentums sind. Sie konkretisieren die Sozialgebundenheit des Eigentums, die dem Grundstück aufgrund seiner Lage und seines Zustandes (Situationsgebundenheit) bereits anhaftet und die es prägt (vgl BVerwG, Urt. v. 13.4.1983 4 C 76/80 -, Rn. 15 m.w.N.).

Randnummer 56

Dass bei einer Verschlechterung der Lebensbedingungen der Großtrappe und des Brachvogels im Trüben bei einer Erstaufforstung auf dem Flurstück 208 Kompensationsmöglichkeiten bestünden oder den Erfordernissen des Naturschutzes durch Auflagen entsprochen werden kann (§ 9 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 LWaldG LSA), ist weder ersichtlich noch vom Kläger aufgezeigt worden.

Randnummer 57

Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides vom 8.8.2023 folgt, und sieht daher gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Randnummer 58

Die Klage ist nach alldem abzuweisen.

Randnummer 59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der teilweisen Erledigung bezüglich des Flurstücks 219 waren die Kosten nicht gem. § 161 Abs. 3 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen, denn es lag wie ausgeführt ein zureichender Grund dafür vor, nicht bereits innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags zu entscheiden, und der Beklagte hat dem Kläger vor dessen Klageerhebung sowohl den Grund mitgeteilt als auch eine unmittelbar in der Folgewoche bevorstehende Entscheidung angekündigt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl., § 161 Rn. 36).

Randnummer 60

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 61

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 10 BWaldG, § 1 LWaldG ST, § 9 LWaldG ST, § 1 BWaldG, § 13 KSG, § 52 GKG-LSA, § 28 LWaldG ST, § 7 UVPG LSA, § 28 VwVfG LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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