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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 33 BNatSchG – Allgemeine Schutzvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde kann unter den Voraussetzungen des § 34 Absatz 3 bis 5 Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 zulassen.

(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken verboten:

  • 1. zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
  • 2. zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 1 anfällt.

§ 34 findet insoweit keine Anwendung.

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 BNatSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 33 BNatSchG

16 Entscheidungen zitieren § 33 BNatSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 22.07.2025 – 22 A 23.40033 · 22. Senat

    Leitsatz: 1. Die deutschen Genehmigungsbehörden waren bei der Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Abfallverbrennungsanlagen bis zum Ablauf einer Frist von vier Jahren nach Veröffentlichung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallverbrennung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 nicht zu deren Anwendung …
  • BVerwG, Urt. v. 25.11.2021 – 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 4 USchadG beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die einen Bezug zum Markt oder Wettbewerbscharakter haben, sondern umfasst sämtliche in einem beruflichen Rahmen - im Gegensatz zu einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen - ausgeübte Tätigkeiten und damit auch solche, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen …
  • BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 – 9 A 4/13 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Änderungen eines fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, die nicht nur dessen Begründungselemente, sondern das Vorhaben selbst betreffen, erfolgen stets mit Wirkung gegenüber allen Betroffenen. 2. Die verfahrens- und materiellrechtlichen Anforderungen an die fernstraßenrechtliche Planfeststellung sind einheitlich auf denselben Abschnitt als Vorhaben im fernstraßenrechtlichen Sinne …
  • EuGH, Urt. v. 21.09.2023 – C-116/22 · Zweite Kammer

    Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Umwelt – Richtlinie 92/43/EWG – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 – Unterbliebene Ausweisung der besonderen …

  • BVerwG, Urt. v. 06.05.2026 – 9 A 21.24 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Flächen, die im Rahmen einer Gebietserweiterung zum Zwecke der Kohärenzsicherung nach § 34 Abs. 5 BNatSchG/Art. 6 Abs. 4 FFH-RL in ein Gebiet einbezogen werden, sind auch dann keiner Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG/Art. 6 Abs. 3 FFH-RL zu unterziehen, wenn die Einbeziehung noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt. 2. Auswirkungen eines Vorhabens auf Flächen …
  • BayVGH, Urt. v. 30.07.2025 – 8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8 A 24.40044 · 8. Senat

    Leitsatz: § 9 Abs. 3 LuftVG hat drittschützende Wirkung auch zugunsten von Kommunen. (Rn. 31)

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