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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 67 BNatSchG – Befreiungen

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  • 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
  • 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 BNatSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 67 BNatSchG

44 Entscheidungen zitieren § 67 BNatSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 24.07.2024 – 14 B 22.2247 · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß einer Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. auf Verbescheidung einer diesbezüglichen Befreiung (§ 67 Abs. 1 BNatSchG) entfällt regelmäßig nicht schon wegen materieller Baurechtswidrigkeit und einer bloß hypothetischen Möglichkeit, eine bauaufsichtliche Verfügung zu erlassen (in …
  • BVerwG, Urt. v. 08.11.2022 – 7 C 7/21 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. 2. Bei § 13 BImSchG handelt es sich jedenfalls insoweit um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift, als von der Konzentrationswirkung umfasste behördliche Entscheidungen ihrerseits von der Einhaltung solcher umweltbezogenen Rechtsvorschriften abhängen, die im …
  • BVerwG, Urt. v. 17.05.2018 – 4 C 2/17 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Das Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belastung in § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) stimmt mit dem Tatbestandsmerkmal der unzumutbaren Belastung in § 68 Abs. 1 BNatSchG überein. 2. Die rechtskräftige Abweisung einer Klage auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG wegen Fehlens einer unzumutbaren Belastung kann im …
  • BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 – 4 C 4/15 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009), nach der auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist, enthält kein Verbot i.S.v. § 67 Abs. 1 BNatSchG. 2. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG setzt einen "vorgenommenen" Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG voraus, dessen "weitere Durchführung" die Behörde untersagen kann. Die (vorsorgliche) Untersagung noch nicht …
  • BVerwG, Urt. v. 27.03.2025 – 7 A 3.24 · 7. Senat

    Leitsatz: Als Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG sind solche Maßnahmen geeignet, die sich in ihrer Wirkung auf die Funktionen des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erstrecken. Daher kommen auch in einem benachbarten Naturraum verwirklichte Ersatzmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Naturraums zu …
  • BVerwG, Urt. v. 26.03.2026 – 10 C 3.25 · 10. Senat

    Leitsatz: Führt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es für die Prüfung der Frage, ob sich daraus im Einzelfall eine unzumutbare Belastung im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG ergibt, maßgeblich darauf an, ob auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des …

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