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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 17 BNatSchG – Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet.

(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes zugelassen oder durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.

(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur Durchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang des Eingriffs angemessenen Umfang die für die Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über

  • 1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs sowie
  • 2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft einschließlich Angaben zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.

Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutachten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1 im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten, sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.

(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

(6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu übermitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen Behörden der für die Führung des Kompensationsverzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen Angaben.

(7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Behörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verursacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlangen.

(8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu beachten.

(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr dauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu erwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenommenen Umfang zu kompensieren.

(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den Absätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 BNatSchG verweisen

  • § 18 BNatSchG – Verhältnis zum Baurecht
  • § 44 BNatSchG – Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
  • § 67 BNatSchG – Befreiungen
  • § 69 BNatSchG – Bußgeldvorschriften
  • Art. 3 BayNatSchG – Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (abweichend von § 5 BNatSchG)
  • Art. 6 BayNatSchG – Wegebau im Alpengebiet; genehmigungsfreie Eingriffe; Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (Art. 6 Abs. 1 bis 3 abweichend von § 17 Abs. 3 BNatSchG; Art. 6 Abs. 4 abweichend von § 14 Abs. 2 BNatSchG; Art. 6 Abs. 5 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG)
  • Art. 8 BayNatSchG – Kompensationsmaßnahmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 abweichend von § 14 Abs. 3 BNatSchG; Art. 8 Abs. 3 abweichend von § 15 Abs. 7 und 8 BNatSchG)
  • Art. 9 BayNatSchG – Kompensationsverzeichnis (Art. 9 Satz 4 abweichend von § 17 Abs. 6 BNatSchG)
  • Art. 11 BayNatSchG – Zuständigkeit für die Eingriffsregelung
  • Art. 16 BayNatSchG – Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile
  • Art. 18 BayNatSchG – Vollzug von Schutzverordnungen
  • § 63 HBauO HH – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
  • § 64 HBauO HH – Baugenehmigungsverfahren
  • § 74 NBauO NI – Bauaufsichtliche Zustimmung
  • § 7 ROG – Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
  • § 78d WHG – Hochwasserentstehungsgebiete

Rechtsprechung zu § 17 BNatSchG

10 Entscheidungen zitieren § 17 BNatSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 29.10.2025 – 14 BV 23.230 · 14. Senat

    Leitsatz: Dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG den Bewirtschaftenden vorschreibt, dass erosionsgefährdetes Grünland erhalten bleiben „soll“, ändert nichts daran, dass im Fall von Verstößen die Naturschutzbehörde ihr gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 Halbs. 2 BNatSchG eröffnetes Auswahlermessen zwischen Kompensationsmaßnahmen einerseits und einer Wiederherstellungsanordnung …
  • BayVGH, Beschl. v. 21.11.2024 – 1 ZB 23.1328 · 1. Senat

    Beseitigungsanordnung für Stellplatzanlage

  • BayVGH, Urt. v. 16.04.2026 – 22 A 25.40080 · 22. Senat

    Leitsatz: Eine pauschale Reduktion der für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung von Windenergieanlagen zu leistenden Ersatzzahlung um 75% für den Fall, dass sich die Anlagenstandorte in einem durch Regionalplan ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für Windenergie befinden, ist nicht vereinbar mit dem für die Bemessung der Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG …
  • BayVGH, Beschl. v. 09.02.2026 – 14 ZB 24.1493 · 14. Senat

    Leitsatz: Aus der fehlenden Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers zur an einen anderen Verantwortlichen gerichteten naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung folgt nicht deren Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit. Eine solche fehlende Zustimmung ist nur ein Vollstreckungshindernis, nicht anders als eine gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer fehlende Duldungsanordnung, mit …
  • BayVGH, Entscheidung v. 09.04.2024 – 14 ZB 23.1969 · 14. Senat

    Leitsatz: Das in Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 BayNatSchG vorgeschriebene Umwandlungsverbot für Dauergründland und -brachen dient dem Erhalt der Artenvielfalt, um Lebensräume für bestimmte Tiere und Pflanzen und damit auch die Biodiversität zu sichern, und bezieht sich nicht nur auf solche Grünlandflächen, die schon vor der Umwandlung „landwirtschaftlich“ verwendet werden können.
  • BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 CN 8/16 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 29 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) geregelte "geschützte Landschaftsbestandteil" dient dem Objekt- und nicht dem Flächenschutz. 2. Für den Schutz nach § 29 Abs. 1 BNatSchG ist es erforderlich, dass die zu schützenden Objekte nicht schon selbst eine "Landschaft" bilden, sondern als abgrenzbare Einzelgebilde erkannt werden können. 3. Eine Rechtsverordnung, die nicht von § 29 BNatSchG …

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