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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 18 BayNatSchG – Vollzug von Schutzverordnungen

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Eine auf Grund einer Schutzverordnung erforderliche behördliche Gestattung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen und die nach Naturschutzrecht zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt.

(2) Werden Veränderungen oder Störungen von geschützten oder von einstweilig sichergestellten Gebieten oder Gegenständen oder von geplanten Naturschutzgebieten im Sinn des Art. 54 Abs. 3 im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, sind die Vorschriften des § 17 Abs. 8 BNatSchG entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu Art. 18 BayNatSchG

Eine Entscheidung zitiert Art. 18 BayNatSchG.

  • BVerwG, Beschl. v. 04.05.2020 – 4 CN 4/18 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes nach Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG SUP-pflichtig ist

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