Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 240 BGB – Ergänzungspflicht
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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