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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 240 BGB – Ergänzungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

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