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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 11 BayNatSchG – Zuständigkeit für die Eingriffsregelung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die nach § 17 Abs. 1 BNatSchG für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde ist die Naturschutzbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.

(2) Die Beurteilung einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung als Eingriff in Natur und Landschaft bedarf des Einvernehmens mit der jeweiligen Fachbehörde der vergleichbaren Verwaltungsstufe.

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„Was regelt Art. 11 BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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