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HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025

§ 63 HBauO HH – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.

(1) Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für

  • 1. die Errichtung von
  • a) Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude,
  • b) überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit Räumen bis jeweils 200 m² für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Nebengebäude, sowie mit sonstigen Nutzungseinheiten bis insgesamt 400 m²,
  • 2. die Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Nutzungseinheiten, sofern dadurch bauliche Anlagen beziehungsweise Nutzungseinheiten im Sinne von Nummer 1 entstehen,
  • 3. die Beseitigung baulicher Anlagen.

Satz 1 Nummern 1 und 2 gilt nicht für Sonderbauten.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vorhabens nach folgenden Vorschriften:

  • 1. §§ 14 und 29 bis 38 BauGB sowie auf § 172 BauGB gestützten Verordnungen,
  • 2. bei Grundstücken im Hafengebiet §§ 3 und 6 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung,
  • 3. der Hamburgischen Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81) in der jeweils geltenden Fassung,
  • 4. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 14, 15 und 17 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), in der jeweils geltenden Fassung, in den Fällen, in denen dies nach § 18 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist,
  • 5. § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei Gebäuden mit gewerblichen Nutzungseinheiten,
  • 6. §§ 4, 6, § 8 Absatz 4 und § 13 im Hinblick auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten im Sinne von § 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308), in der jeweils geltenden Fassung, §§ 50, 66 und beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 dieses Gesetzes.

Die Regelungen über gesetzlich begründete Zustimmungs- und Einvernehmensvorbehalte sind zu beachten.

(3) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Im Einvernehmen mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn kann die Frist nach Satz 1 verlängert werden. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 versagt wurde. Nach Ablauf der jeweiligen Frist wird der Bauherrin bzw. dem Bauherrn der Eintritt der Genehmigungsfiktion bestätigt. Sofern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde einzuholen ist, treten die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor Ablauf einer Woche nach Eingang der Erklärung der anderen Behörde ein. Ist zu einem Vorhaben die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB erforderlich, treten die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach dem Eingang der Erklärung über die Zustimmung der Gemeinde oder dem Ablauf der Frist nach § 36a Absatz 1 Satz 4 oder § 36a Absatz 2 Satz 2 BauGB ein. Die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 70 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde.

(4) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu ein Jahr verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 HBauO HH verweisen

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