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Zitierfest

HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025

§ 4 HBauO HH – Bebauung der Grundstücke

Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegt oder wenn das Grundstück einen sonstigen, öffentlich-rechtlich gesicherten Zugang zu einem befahrbaren öffentlichen Weg hat. Der öffentliche Weg und der Zugang zum Grundstück müssen so beschaffen sein, dass die Ver- und Entsorgung, der Einsatz von Rettungs- und Löschgeräten sowie der durch die jeweilige Grundstücksnutzung hervorgerufene Verkehr ohne Schwierigkeiten möglich sind. Für die Bebauung von Grundstücken mit Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 genügt der unmittelbare Zugang von einem nicht befahrbaren öffentlichen Weg oder von einem sonstigen, öffentlich-rechtlich gesicherten Weg von höchstens 75 m Länge; dabei darf jedoch bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen der Gebäudeeingang nicht weiter als 85 m vom befahrbaren öffentlichen Weg oder von einem befahrbaren, öffentlich-rechtlich gesicherten Weg entfernt sein.

(2) Ein Gebäude auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass dadurch keine Verhältnisse eintreten können, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 HBauO HH verweisen