Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Bezug auf
- 1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
- 2. Brandschutz,
- 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
- 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
- 5. Schallschutz,
- 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz und
- 7. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.