Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht ausreichen, können an Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3, insbesondere zum Brandschutz und zur technischen Gebäudeausrüstung, besondere Anforderungen gestellt werden.
HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025
§ 51 HBauO HH – Sonderbauten
Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 51 HBauO HH verweisen
- § 85 HBauO HH – Verordnungsermächtigungen
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