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Zitierfest

HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025

§ 51 HBauO HH – Sonderbauten

Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.

Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen nicht ausreichen, können an Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3, insbesondere zum Brandschutz und zur technischen Gebäudeausrüstung, besondere Anforderungen gestellt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 HBauO HH verweisen

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