Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin bzw. der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025
§ 52 HBauO HH – Grundpflichten
Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.
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