(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 vereinbar sind. Dies gilt insbesondere für
- 1. Vorhaben, die der Weiternutzung bestehender Gebäude dienen, insbesondere der Schaffung zusätzlichen Wohnraums,
- 2. Vorhaben zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energien oder
- 3. Vorhaben zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen.
§ 85a Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1 und von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs sowie aufgrund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften ist gesondert zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 2 Satz 2 erlischt, sofern innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung kein Gebrauch von ihr gemacht worden ist; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend.