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Zitierfest

HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025

§ 73 HBauO HH – Geltungsdauer der Genehmigung

Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn

  • 1. innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder
  • 2. die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen

worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf Antrag in Textform einmalig um drei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 HBauO HH verweisen

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