(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn
- 1. innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder
- 2. die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen
worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf Antrag in Textform einmalig um drei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.