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Zitierfest

HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025

§ 75 HBauO HH – Vorbescheid

Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.

(1) Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin bzw. des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. §§ 68 bis 70, § 72 Absätze 1 bis 4 und § 73 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 70 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 HBauO HH verweisen

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