Mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025
§ 20 HBauO HH – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 HBauO HH verweisen
- § 16c HBauO HH – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- § 17 HBauO HH – Verwendbarkeitsnachweise
- § 85 HBauO HH – Verordnungsermächtigungen
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