Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. Die §§ 17 bis 24 und § 25 Absatz 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025
§ 16c HBauO HH – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.
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