Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025
§ 13 HBauO HH – Schutz gegen schädliche Einflüsse
Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 HBauO HH verweisen
- § 8 HBauO HH – Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielflächen und Einfriedungen
- § 59 HBauO HH – Grundsatz
- § 63 HBauO HH – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- § 77 HBauO HH – Bauaufsichtliche Zustimmung
- § 85 HBauO HH – Verordnungsermächtigungen
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