Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
HBauO HH · Hamburgische Bauordnung (HBauO) Vom 6. Januar 2025
§ 14 HBauO HH – Brandschutz
Amtliche Fassung, Stand 09.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 HBauO HH verweisen
- § 85 HBauO HH – Verordnungsermächtigungen
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