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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 40 BNatSchG – Ausbringen von Pflanzen und Tieren

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Das Ausbringen von Pflanzen in der freien Natur, deren Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommt, sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für künstlich vermehrte Pflanzen, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen

  • 1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  • 2. der Einsatz von Tieren zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes
  • a) der Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommen oder vorkamen,
  • b) anderer Arten, sofern der Einsatz einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
  • 3. das Ansiedeln von Tieren, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, sofern die Art in dem betreffenden Gebiet in freier Natur in den letzten 100 Jahren vorkommt oder vorkam,
  • 4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden.

Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG sowie die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 sind zu beachten.

(2) Genehmigungen nach Absatz 1 werden bei im Inland noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt für Naturschutz erteilt.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende Pflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt werden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40 BNatSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 40 BNatSchG

2 Entscheidungen zitieren § 40 BNatSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 28.01.2014 – 1 BvR 573/11 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 40 Abs 4 BNatSchG 2009 gerichteten Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde erfordert Selbstbetroffenheit - hier: mangelnde bzw fragliche Beschwerdebefugnis - zudem jedenfalls Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • BGH, Urt. v. 19.07.2019 – V ZR 177/17 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Solange der Besitzer eines im Rahmen eines Auswilderungsprogramms freigesetzten Tieres (hier: Wisent) dessen Verbleib mit dem Ziel beobachtet und überwacht, seinen - wenn auch gelockerten - Besitz zu erhalten, und ihm das Einfangen möglich wäre, hat das Tier nicht im Sinne von § 960 Abs. 2 BGB die Freiheit wiedererlangt; es wird (noch) nicht herrenlos, solange die Entscheidung darüber …

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