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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 14 BNatSchG – Eingriffe in Natur und Landschaft

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

  • 1. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
  • 2. auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 BNatSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 14 BNatSchG

38 Entscheidungen zitieren § 14 BNatSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 25.02.2026 – 14 CS 26.318 · 14. Senat

    Zulässigkeit des Eilantrags einer Umweltvereinigung gegen Fällgenehmigung

  • BVerwG, Urt. v. 13.06.2019 – 4 C 4/18 · 4. Senat

    Leitsatz: § 14 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG begünstigt nur die Teilnahme an solchen öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung, die vorrangig Zielen des Natur- oder Landschaftsschutzes dienen.
  • BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 – 4 C 4/15 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009), nach der auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen ist, enthält kein Verbot i.S.v. § 67 Abs. 1 BNatSchG. 2. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG setzt einen "vorgenommenen" Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG voraus, dessen "weitere Durchführung" die Behörde untersagen kann. Die (vorsorgliche) Untersagung noch nicht …
  • BVerwG, Urt. v. 06.11.2012 – 9 A 17/11 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind diejenigen charakteristischen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. die Erhaltung ihrer Populationen muss unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden sein. Die Arten müssen für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sein, d.h. es sind Arten …
  • BVerwG, Beschl. v. 19.02.2025 – 11 VR 18/24, 11 VR 18/24 (11 A 32/24) · 11. Senat

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung

  • BayVGH, Beschl. v. 16.12.2024 – 22 CS 24.1314 · 22. Senat

    Leitsatz: 1. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ist auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines Steinbruchs nicht anwendbar. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfassten Abgrabungsgenehmigung eine nachvollziehende Abwägung nach § 35 BauGB vorzunehmen ist. (Rn. 59 – 63) 2. Zum Prüfungsumfang der Immissionsschutzbehörde und der …

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