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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 13 BNatSchG – Allgemeiner Grundsatz

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 BNatSchG verweisen

  • § 7 ROG – Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne

Rechtsprechung zu § 13 BNatSchG

6 Entscheidungen zitieren § 13 BNatSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 04.03.2026 – 8 A 22.40051 · 8. Senat

    straßenrechtliche Planfeststellung für den Ausbau der B 469 bei St., Öffentlichkeitsbeteiligung, naturschutzrechtliches Vermeidungsgebot, Biotopschutz, Befreiung, artenschutzrechtliche Ausnahme, Abwägung, Dimensionierung des Ausbauvorhabens, Verkehrssicherheit, Berücksichtigung des globalen …

  • BayVGH, Urt. v. 28.05.2025 – 8 A 22.40063 · 8. Senat

    Klage gegen Planfeststellungsbeschluss

  • BayVGH, Urt. v. 28.04.2026 – 15 N 25.875 · 15. Senat

    Ausbau eines Gewerbegebiets, Ermittlungs- und Bewertungsdefizit, Aufhebung eines Biotopverbundes, trennende Wirkung, Straßenausbau, Abwägungsgebot, Ermittlungsdefizit, Bewertungsdefizit, Umweltschutzbelange, Biotopverbund, Trennwirkung, Gesamtunwirksamkeit, großflächige Versiegelung

  • BayVGH, Urt. v. 16.04.2026 – 22 A 25.40080 · 22. Senat

    Leitsatz: Eine pauschale Reduktion der für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung von Windenergieanlagen zu leistenden Ersatzzahlung um 75% für den Fall, dass sich die Anlagenstandorte in einem durch Regionalplan ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für Windenergie befinden, ist nicht vereinbar mit dem für die Bemessung der Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG …
  • BayVGH, Beschl. v. 16.12.2024 – 22 CS 24.1314 · 22. Senat

    Leitsatz: 1. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG ist auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erweiterung eines Steinbruchs nicht anwendbar. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer von der Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG umfassten Abgrabungsgenehmigung eine nachvollziehende Abwägung nach § 35 BauGB vorzunehmen ist. (Rn. 59 – 63) 2. Zum Prüfungsumfang der Immissionsschutzbehörde und der …
  • BayVGH, Entscheidung v. 09.04.2024 – 14 ZB 23.1969 · 14. Senat

    Leitsatz: Das in Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 BayNatSchG vorgeschriebene Umwandlungsverbot für Dauergründland und -brachen dient dem Erhalt der Artenvielfalt, um Lebensräume für bestimmte Tiere und Pflanzen und damit auch die Biodiversität zu sichern, und bezieht sich nicht nur auf solche Grünlandflächen, die schon vor der Umwandlung „landwirtschaftlich“ verwendet werden können.

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