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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 12 BNatSchG – Zusammenwirken der Länder bei der Planung

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren entsprechende Programme und Pläne zu berücksichtigen. Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die Länder untereinander ab.

Rechtsprechung zu § 12 BNatSchG

2 Entscheidungen zitieren § 12 BNatSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 16.04.2026 – 22 A 25.40080 · 22. Senat

    Leitsatz: Eine pauschale Reduktion der für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung von Windenergieanlagen zu leistenden Ersatzzahlung um 75% für den Fall, dass sich die Anlagenstandorte in einem durch Regionalplan ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für Windenergie befinden, ist nicht vereinbar mit dem für die Bemessung der Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG …
  • BVerwG, Beschl. v. 20.03.2012 – 4 BN 31/11 · 4. Senat

    Zum Zweck der bundesbaugesetzlichen Vorschriften zum Umweltschutz

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