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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 10 BNatSchG – Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 BNatSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 10 BNatSchG

7 Entscheidungen zitieren § 10 BNatSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 16.04.2026 – 22 A 25.40080 · 22. Senat

    Leitsatz: Eine pauschale Reduktion der für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung von Windenergieanlagen zu leistenden Ersatzzahlung um 75% für den Fall, dass sich die Anlagenstandorte in einem durch Regionalplan ausgewiesenen Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für Windenergie befinden, ist nicht vereinbar mit dem für die Bemessung der Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 Satz 3 BNatSchG …
  • EuGH, Urt. v. 10.01.2006 – C-98/03 · Zweite Kammer

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen - Prüfung der Verträglichkeit bestimmter Projekte mit dem Schutzgebiet - Artenschutz.

  • BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 20/08 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmeentscheidung vorzunehmenden Prüfung, ob sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert (§ 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG 2007, § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG n.F.), steht der Planfeststellungsbehörde auch für die Entscheidung, an welchem Standort Maßnahmen zum Ausgleich eines vorhabenbedingten Verlustes ergriffen …
  • BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 25/09 · 9. Senat

    Leitsatz: Verzichtet die Anhörungsbehörde in einem Planergänzungsverfahren (Änderungsverfahren gemäß § 76 Abs. 1 VwVfG) nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auf eine Auslegung, ist der durch den Ergänzungsbeschluss erstmalig in seinen Belangen Betroffene nur dann mit Einwendungen präkludiert, wenn ihm Gelegenheit zur Einsichtnahme nicht nur in die der Planergänzung zugrunde liegenden Unterlagen, sondern auch in …
  • BVerwG, Beschl. v. 17.04.2010 – 9 B 5/10 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" …
  • BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5/08 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Sind dem Gebietsschutz des Art. 6 FFH-RL unterfallende Vorkommen von Tierarten auf gebietsexterne Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das FFH-Gebiet im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL falsch abgegrenzt und muss auf diese Nahrungshabitate ausgedehnt werden. Dagegen wäre es systemwidrig, die Nahrungshabitate losgelöst von …

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