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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 63 BNatSchG – Mitwirkungsrechte

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  • 1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
  • 2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
  • 3. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  • 4. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  • 1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
  • 2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
  • 3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
  • 4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  • 4a. vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
  • 4b. vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
  • 5. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
  • 6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  • 7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
  • 8. in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,

soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 BNatSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 63 BNatSchG

15 Entscheidungen zitieren § 63 BNatSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 01.07.2026 – 14 N 25.551 · 14. Senat

    Keine Antragsbefugnis einer nur bundesrechtlich anerkannten Naturschutzvereinigung für Normenkontrollantrag gegen bayerische Landesverordnung

  • BayVGH, Urt. v. 18.07.2024 – 14 N 23.1190 · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Rechtsverordnung regelt die Zulassung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten streng geschützter Arten auch dann i.S.v. § 63 Abs. 2 Nr. 4b i.V.m. § 45 Abs. 7 Satz 1, 4 und 5 BNatSchG – und unterliegt der zugehörigen Rechtsschutzmöglichkeit anerkannter Naturschutzvereinigungen (§ 64 Abs. 1 BNatSchG) –, wenn zwar die Verordnung allein noch nicht die Befugnis für Maßnahmen gegen …
  • BayVGH, Urt. v. 30.07.2025 – 8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8 A 24.40044 · 8. Senat

    Leitsatz: § 9 Abs. 3 LuftVG hat drittschützende Wirkung auch zugunsten von Kommunen. (Rn. 31)
  • BayVGH, Urt. v. 17.07.2024 – 14 N 23.1133 · 14. Senat

    Leitsatz: Im Hinblick auf die durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG eingeräumten Anfechtungsmöglichkeiten gegen auf die Bayerische Wolfsverordnung gestützte und danach zwingend vorgesehene Ausnahmeverwaltungsakte ist es unions-, völker- oder verfassungsrechtlich nicht geboten, entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG) noch zusätzliche …
  • BayVGH, Beschl. v. 24.05.2024 – 19 NE 23.1521 · 19. Senat

    Teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der AVBayJG-ÄndV vom 5. Juli 2023 betreffend die Jagd auf den Fischotter

  • BayVGH, Urt. v. 30.04.2024 – 14 N 23.1502, 14 N 23.1657 · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG werden nach dem Regelungsregime des § 45 Abs. 7 BNatSchG einerseits im Wege der Einzelfallausnahme und andererseits im Wege allgemeiner Ausnahmen durch Verordnungen ermöglicht. (Rn. 63 – 67) 2. Mit diesem Ausnahmeregime des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht zu vereinbaren ist eine Regelung, die – wie § 3 Abs. 4 Satz 3 AAV in der seit 1. …

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