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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 45 BayNatSchG – Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 BNatSchG abgesehen werden. Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 45 BayNatSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 45 BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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