Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen nach § 63 Abs. 2 BNatSchG abgesehen werden. Wird von einer Mitwirkung abgesehen, ist dies zu begründen.
BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz
Art. 45 BayNatSchG – Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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