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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 46 BayNatSchG – Bayerisches Landesamt für Umwelt

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Unbeschadet sonstiger Vorschriften hat das Landesamt für Umwelt die Aufgabe,

  • 1. die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten,
  • 2. bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen mitzuwirken,
  • 3. den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
  • 4. erhaltenswerte Biotope sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten sowie die geeigneten Biotopverbundbestandteile zu ermitteln, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tier- und Pflanzenarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,
  • 5. Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sowie der ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster), die laufend fortzuschreiben sind, zu führen,
  • 6. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes zu fördern,
  • 7. die Grundlagen und Daten für die Beobachtung von Natur und Landschaft zusammenzuführen,
  • 8. die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und Institutionen des In- und Auslands zu pflegen,
  • 9. in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege die Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  • 10. bei der Aufstellung von Programmen und Plänen nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz, die der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes dienen, mitzuwirken,
  • 11. Artenhilfsprogramme zu entwickeln,
  • 12. das Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 aufzustellen und nach Bedarf fortzuentwickeln,
  • 13. in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Listen) darzustellen.

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