Unbeschadet sonstiger Vorschriften hat das Landesamt für Umwelt die Aufgabe,
- 1. die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten,
- 2. bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen mitzuwirken,
- 3. den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
- 4. erhaltenswerte Biotope sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten sowie die geeigneten Biotopverbundbestandteile zu ermitteln, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tier- und Pflanzenarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,
- 5. Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sowie der ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster), die laufend fortzuschreiben sind, zu führen,
- 6. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes zu fördern,
- 7. die Grundlagen und Daten für die Beobachtung von Natur und Landschaft zusammenzuführen,
- 8. die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und Institutionen des In- und Auslands zu pflegen,
- 9. in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege die Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
- 10. bei der Aufstellung von Programmen und Plänen nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz, die der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes dienen, mitzuwirken,
- 11. Artenhilfsprogramme zu entwickeln,
- 12. das Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 aufzustellen und nach Bedarf fortzuentwickeln,
- 13. in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Listen) darzustellen.