(1) Es besteht eine Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege.
(2) Die Akademie hat die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit den Hochschulen, dem Landesamt für Umwelt und anderen geeigneten Einrichtungen
- 1. die Durchführung von Forschungsaufgaben bei den dazu geeigneten wissenschaftlichen Einrichtungen anzuregen und zu unterstützen,
- 2. durch Lehrgänge, Fortbildungskurse und Öffentlichkeitsarbeit den neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege zu vermitteln,
- 3. den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen zu betreiben,
- 4. anwendungsorientierte ökologische Forschung zu betreiben.
(3) Die Akademie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz. Das Nähere, insbesondere Rechtsform und Organisation, wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.