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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 37 BNatSchG – Aufgaben des Artenschutzes

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst

  • 1. den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,
  • 2. den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie
  • 3. die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-,Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 BNatSchG verweisen

  • § 38 BNatSchG – Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und Biotopschutz

Rechtsprechung zu § 37 BNatSchG

4 Entscheidungen zitieren § 37 BNatSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 24.05.2024 – 19 NE 23.1521 · 19. Senat

    Teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der AVBayJG-ÄndV vom 5. Juli 2023 betreffend die Jagd auf den Fischotter

  • BGH, Urt. v. 19.07.2019 – V ZR 177/17 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Solange der Besitzer eines im Rahmen eines Auswilderungsprogramms freigesetzten Tieres (hier: Wisent) dessen Verbleib mit dem Ziel beobachtet und überwacht, seinen - wenn auch gelockerten - Besitz zu erhalten, und ihm das Einfangen möglich wäre, hat das Tier nicht im Sinne von § 960 Abs. 2 BGB die Freiheit wiedererlangt; es wird (noch) nicht herrenlos, solange die Entscheidung darüber …
  • BayVGH, Beschl. v. 17.03.2026 – 19 NE 25.1557 · 19. Senat

    AVBayJG-ÄndV – Zulassung von Lebendfang und Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Fischotterjagd

  • BVerwG, Beschl. v. 11.04.2016 – 3 B 29/15 · 3. Senat

    Leitsatz: Hat ein Land von seiner Befugnis, vom Bundesjagdgesetz gemäß Art. 72 Abs. 3 GG abzuweichen, Gebrauch gemacht, ist kraft des Anwendungsvorrangs des späteren Landesrechts für einen Rückgriff auf das konkurrierende Bundesgesetz nur noch in dem Umfang Raum, den das Landesrecht eröffnet.

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