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Rechtsprechung · VG Magdeburg

VG Magdeburg, Beschluss vom 18.09.2026 – 1 A 33/26 MD

Rechtswegzuständigkeit bei einer auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützten Schadensersatzklage eines Beamten gegen seinen Dienstherrn
Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMAGDE:2026:0918.1A33.26MD.00
Normenkette
§ 79 EUV 2016/679, § 82 EUV 2016/679, Art. 34 GG, § 40 VwGO, § 173 VwGO ... mehr

Leitsatz

Für auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützte Schadensersatzklagen eines Beamten gegen seinen Dienstherrn ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Das gilt auch dann, wenn der Beamte seinen Schadensersatzanspruch zugleich auch auf einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen einer Fürsorgepflichtverletzung stütz, die Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes aber von vornherein nicht geeignet ist, die begehrte Rechtsfolge herbeizuführen, etwa weil ausschließlich immaterieller Schadensersatz verlangt wird und die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB offensichtlich nicht vorliegen.

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Magdeburg verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit seiner am 26. Januar 2026 erhobenen Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten gestützt auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO die Leistung immateriellen Schadensersatzes.

Randnummer 2

Der Kläger steht bei dem Beklagten in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Er ist derzeit am Dienstort der JVA B-Stadt eingesetzt. Am 26. November 2024 wurde im Rahmen eines Fachaufsichtsbesuchs in der JVA B-Stadt festgestellt, dass ein Vorgang, welcher personenbezogene Daten von Bediensteten, u.a. Privatadressen und Kontaktinformationen, enthielt, nicht mehr aufgefunden werden könne. Die Bediensteten, u.a. der Kläger, wurden über diesen Umstand mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 und in einer Dienstversammlung am 19. Dezember 2024 informiert. Im Schreiben vom 12. Dezember 2024 ist u.a. ausgeführt, es gebe zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte, dass die Akte und damit die sich in der Akte befindlichen personenbezogenen Daten des Klägers in die Hände von Unbefugten gelangt seien. Dies könne aber auch nicht ausgeschlossen werden. Die Ermittlungen hierzu dauerten an. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz sei über den Vorfall bereits informiert worden. Ebenfalls am 12. Dezember 2024 wurde u.a. dem Kläger eine Bescheinigung zum Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre überreicht, in welcher dargestellt wurde, dass eine abstrakte Gefährdung für Leben und Gesundheit, persönliche Freiheit o. ä. schutzwürdige Belange bestehen könne, da nicht ausgeschlossen sei, dass Gefangene/ehemalige Gefangene versuchen würden, sich in den Besitz der Adresse von Bediensteten zu bringen, um diese unter Druck zu setzen.

Randnummer 3

Am 20. Dezember 2024 wandte sich der Kläger schriftlich an die Dienststellenleitung und bat um Auskunft, welche seiner personenbezogenen Daten betroffen seien. Eine Antwort erhielt er nicht.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 wandte sich der Kläger erneut an die Dienststellenleitung und erklärte, es bestünden grundsätzlich Ansprüche auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens. Durch die erhebliche Datenschutz- und damit bestehende Fürsorgepflichtverletzung werde unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO dem Grunde nach geltend gemacht. Mit weiterem Schreiben führte er aus, vor dem Hintergrund, dass persönliche Daten, insbesondere auch die private Wohnanschrift, in die Hände von Unbefugten gelangt sein könnten, fühlten er und seine Familie sich nicht mehr sicher in ihrem privaten Haus. Bei jedem nicht zu lokalisierenden und zu erkennenden Geräusch bestehe die Angst, dass möglicherweise Fremde und Unbefugte ihm auflauerten, sich Zutritt verschafften oder seiner Familie Schaden zufügen wollten. Er habe erhebliche Befürchtungen, dass seine personenbezogenen Daten missbraucht werden könnten. Es sei schon in Erwägung gezogen worden, das Haus zu veräußern und wegzuziehen. Da diese Unsicherheiten und Ängste andauerten, werde von einem immateriellen Schaden i.H.v. 8.000,00 Euro ausgegangen.

Randnummer 5

Der Beklagte wies die Forderung des Klägers über das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 7. Juli 2025 zurück. Zur Begründung führte er aus, nach Art. 2 Abs. 2 DSGVO finde die DSGVO keine Anwendung bei der Datenverarbeitung durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. In diesem Bereich habe die Datenverarbeitung stattgefunden. Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO sei damit bereits nicht eröffnet. Überdies fehle es an einem Verschulden des Landes in Bezug auf den erlittenen Kontrollverlust. Ausweislich eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bestehe der begründete Verdacht, dass der Ordner mit den gegenständlichen Daten aufgrund strafbarer Handlungen Dritter entwendet worden sei.

Randnummer 6

Am 26. Januar 2026 hat der Kläger Klage erhoben und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gefordert. Die Höhe des Schadensersatzes stellt er in das Ermessen des Gerichts, wobei jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro zu zahlen sei. Er ist der Auffassung, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Bei dem Schadensersatzanspruch aus der DSGVO handele es sich nicht um einen materiell-rechtlich verankerten Amtshaftungsanspruch. Art. 82 Abs. 1 DSGVO sei ein unmittelbar gegen den Verantwortlichen gerichteter Anspruch und kein mittelbar auf den Staat übergeleiteter Haftungsanspruch. Ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO falle somit nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 34 Satz 3 GG. Dass der Datenverlust keine hoheitliche Maßnahme des Beklagten im engeren Sinne darstelle, die den Verwaltungsrechtsweg eröffnen würde, treffe nicht zu. Denn es sei der Beklagte gewesen, der ihn – den Kläger – darüber informiert habe, dass seine Daten ohne Rechtsgrundlage oder sonstige Erlaubnis einem Dritten gegenüber offengelegt worden seien. Dadurch sei es zu einer Verletzung des Schutzes seiner personenbezogenen Daten gekommen. Der Dienstherr selbst habe ihn über den Datenverlust informiert. Hieraus sei eindeutig zu entnehmen, dass diese Pflichtverletzung im Rahmen des Dienstverhältnisses begangen worden sei und demzufolge auch das angerufene Verwaltungsgericht rechtswegzuständig sei. Genauso wie Arbeitsgerichte bei Verstößen gegen die DSGVO im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zuständig seien, sei im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses das Verwaltungsgericht zuständig.

Randnummer 7

Demgegenüber rügt der Beklagte die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Der Anspruch auf Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO sei zivilrechtlicher Natur. Die DSGVO regele in Art. 82 Abs. 1 einen individuellen Anspruch des Betroffenen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, der im privatrechtlichen Verhältnis geltend zu machen sei. Dies folge aus der systematischen Stellung der Norm im europäischen Sekundärrecht. Die DSGVO selbst enthalte keine Regelung zur Zuständigkeit. Auseinandersetzungen um Schadensersatz oder Entschädigungen für immaterielle Schäden, die ein Beamter in Ausübung seines Dienstes erlitten habe, würden in der Regel nicht als beamtenrechtliche Streitigkeiten eingeordnet. Schadensersatzansprüche seien in Deutschland grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Der behauptete Datenverlust betreffe keine hoheitliche Maßnahme des Beklagten im engeren Sinne. Die DSGVO, sofern sie im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sei, regele die Haftung für Datenschutzverstöße unabhängig von der Rechtsform des Verantwortlichen. Selbst wenn der Datenverlust im Rahmen der öffentlichen Aufgaben der Justizvollzugsanstalt erfolgt sei, handele es sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen um eine privatrechtliche Streitigkeit. Berechtigtes bzw. verpflichtetes Zuordnungsobjekt sei nicht ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt. Das Land sei durch die Norm auch nicht in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger angesprochen. Die Eigenschaft des Klägers als Beamter ändere nichts an der zivilrechtlichen Natur des Anspruchs. Zwar unterlägen Beamte in ihrem Dienstverhältnis dem öffentlichen Recht, doch betreffe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht das beamtenrechtliche Innenverhältnis, sondern einen privatrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten. Ein solcher Anspruch sei unabhängig vom Status des Betroffen und richte sich nach den allgemeinen Regeln der DSGVO. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mache den Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht zu einem beamtenrechtlichen Anspruch. Daher finde auch die aufdrängende Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG keine Anwendung. Vielmehr handele es sich um einen eigenständigen unionsrechtlichen Anspruch, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen sei. Im Übrigen sei zu dem hier in Rede stehenden Ausgangssachverhalt vor dem Landgericht Magdeburg ein Parallelverfahren eines anderen Bediensteten rechtshängig, bei dem es sich ebenfalls um einen Beamten handele. Dieser mache ebenso Schadensersatzansprüche nach der DSGVO gegen das Land geltend.

II.

Randnummer 8

Der Rechtsstreit ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das sowohl rechtsweg-, als auch sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Magdeburg zu verweisen.

Randnummer 9

Dabei kann dahinstehen, ob der Streitgegenstand eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder eine bürgerliche Streitigkeit nach § 1 ZPO i.V.m. § 13 Satz 1 GVG betrifft. Denn für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist jedenfalls nach § 40 Abs. 2 Satz 1 HS 1 Var. 3 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben (1.). Die nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch bei Schadensersatzansprüchen weiterhin anwendbare aufdrängende Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG ist demgegenüber nicht einschlägig (2.).

Randnummer 10

1. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 HS 1 Var. 3 VwGO ist für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Randnummer 11

Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten sind solche, die gegen den Staat (nicht gegen den Bürger) gerichtet sind und auf eine Geldleistung oder Leistung anderer vertretbarer Sachen abzielen (vgl. im Einzelnen: Schoch/Schneider/Ehlers/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 40 Rn. 539). § 40 Abs. 2 Satz 1 HS 1 Var. 3 VwGO enthält damit, anders als etwa § 32i Abs. 2 AO oder § 81b Abs. 1 SGB X, für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, eine einfachgesetzliche abdrängende Sonderzuweisung von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf den ordentlichen Rechtsweg (vgl. Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, BDSG § 44 Rn. 11, 12).

Randnummer 12

Um einen Schadensersatzanspruch im vorgenannten Sinne handelt es sich bei Ansprüchen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (ebenso: VG Ansbach, Beschluss vom 1. April 2026 – AN 14 K 26.1164 –, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2026 – 29 K 2876/26 –, juris Rn. 3; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 7 A 230/25 –, juris Rn. 3; VG Stade, Beschluss vom 7. August 2025 – 10 A 624/24 –, juris Rn. 2; VG Köln, Urteil vom 23. Februar 2023 – 13 K 278/21 –, juris Rn. 18). Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen eines behaupteten Kontrollverlustes über seine personenbezogenen Daten. Die Verwaltung der Daten oblag dem Beklagten als Dienstherrn des Klägers und damit als öffentlich-rechtliche Pflicht. Denn nur aufgrund des Dienstverhältnisses hatte der Beklagte überhaupt Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Klägers.

Randnummer 13

Der Anwendung des § 40 Abs. 2 Satz 1 HS 1 Var. 3 VwGO steht auch nicht die Regelung des Art. 82 Abs. 6 DSGVO i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DSGVO entgegen. Art. 82 Abs. 6 DSGVO verweist hinsichtlich der Zuständigkeit auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Hiernach sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat (Satz 1). Wahlweise können solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist (Satz 2). Diese Vorschriften treffen indes keine Aussage zur Rechtswegzuständigkeit der Schadensersatzklage (a.A. Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, BDSG § 44 Rn. 11 ff.). Vielmehr regelt Art. 79 Abs. 2 DSGVO lediglich besondere Gerichtsstände im Sinne der internationalen Zuständigkeit (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juli 2026 – 3 O 42/26 –, juris Rn. 10). Wie sich aus Erwägungsgrund 145 zur DSGVO ergibt, soll es dem Betroffenen überlassen bleiben, ob er die Gerichte des Mitgliedstaats anruft, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat, oder des Mitgliedstaats, in dem die betroffene Person ihren Aufenthaltsort hat. Eine Regelung über Gerichtszuständigkeiten innerhalb des jeweiligen Mitgliedsstaats trifft Art. 79 Abs. 2 DSGVO nicht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Juli 2026 – 3 O 42/26 –, juris Rn. 10; VG Köln Urteil vom 23. Februar 2023 – 13 K 278/21 –, juris Rn. 14 ff.) und kann somit den Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 Satz 1 HS 1 Var. 3 VwGO auch nicht mit Blick auf die Rechtswegzuständigkeit modifizieren (a.A. Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, BDSG § 44 Rn. 11 ff.).

Randnummer 14

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts lässt sich auch nicht mit dem Argument begründen, dass dieses gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO für Klagen nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO betreffend behördliche Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit zuständig sein könnte. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Entscheidung soll zwar vermieden werden, dass verschiedene Gerichte über den Verstoß gegen die DSGVO einerseits und über den Schadensersatz andererseits entscheiden. Ein Verbot der Rechtswegaufspaltung ist Art. 82 Abs. 6 DSGVO jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ist es der deutschen Rechtsordnung nicht fremd, dass derselbe Sachverhalt vor unterschiedlichen Gerichten beurteilt wird (vgl. VG Stade, Beschluss vom 7. August 2025 – 10 A 624/24 –, juris Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 23. Februar 2023 – 13 K 278/21 –, juris Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.).

Randnummer 15

Nach alledem kann auch dahinstehen, ob sich aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2025 (– VI ZR 365/22 –, juris) ergibt, dass Ansprüche aus Artikel 82 DSGVO stets vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind. Zwar befasst sich diese Entscheidung mit einem Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Verstößen bei der Personalaktenverwaltung betreffend eine Bundesbeamtin. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof nach § 17a Abs. 5 GVG über die Rechtswegzuständigkeit nicht mehr zu befinden. Denn nach dieser Norm prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Auch die Vorinstanzen haben sich mit der Rechtswegfrage in ihren Entscheidungen nicht auseinandergesetzt (vgl. LG Hannover, Urteil vom 30. November 2020 – 13 O 210/20 –, juris sowie OLG Celle, Urteil vom 22. September 2022 – 11 U 107/21 –, juris).

Randnummer 16

Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob sich eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auch aus Art. 34 Satz 3 GG ergibt, wonach für den Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf, oder ob diese Rechtswegzuweisung den Anspruch aus Art. 82 Abs.1 DSGVO nicht erfasst (vgl. im Einzelnen BSG, Beschluss vom 6. März 2023 – B 1 SF 1/22 R –, juris Rn. 19; BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – II B 93/21 –, juris Rn. 19; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 56. Ed. 1. Mai 2026, DSGVO Art. 82 Rn. 48a; Kühling/Buchner/Bergt, 4. Aufl. 2024, BDSG § 44 Rn. 11, 12).

Randnummer 17

2. Vorliegend greift auch nicht die aufdrängende Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG. Zwar findet diese Regelung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO grundsätzlich Anwendung, da hiernach die besonderen Vorschriften (u.a.) des Beamtenrechts unberührt bleiben. Allerdings sind die Voraussetzungen der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG nicht erfüllt.

Randnummer 18

Nach dieser Regelung ist für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Randnummer 19

Unter den „Klagen aus dem Beamtenverhältnis“ sind Klagen zu verstehen, die ihre Grundlage im bereits begründeten oder erst erstrebten Beamtenverhältnis haben. Erforderlich ist das Vorliegen einer Frage, die allein im Beamtenrecht ihre Beantwortung finden kann, die also auf eine dem Beamtenrecht zuzuordnende Anspruchsgrundlage zu stützen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1976 – II C 15.74 –, BVerwGE 50, 301-311, juris Rn. 31). Es muss sich demnach um die Anwendbarkeit von Normen handeln, die – ungeachtet ihrer formalgesetzlichen Einbindung – materiell dem Beamtenrecht zuzurechnen sind (vgl. zu § 126 BBG: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz BBG 2009 § 126 Rn. 5). Dabei müssen sich die Klagen aus dem Beamtenverhältnis nicht notwendig auf Regelungen des Beamtenstatusgesetzes oder des Landesbeamtengesetzes stützen, sondern können sich auch auf Regelungen des Besoldungsrechts, des Reisekostenrechts, des Trennungsgeldrechts, des Umzugskostenrechts, der Beihilferegelungen, der Laufbahnbestimmungen, des Urlaubsrechts oder des Nebentätigkeitsrechts berufen (vgl. Reich/Masuch, BeamtStG, 4. Aufl. 2025, § 54 Rn. 3 m.w.N.).

Randnummer 20

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist anerkannt, dass § 54 Abs. 1 BeamtStG auch Klagen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6/21 –, BVerwGE 178, 116-126, juris Rn. 18; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 21/22 [für den zugleich auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützten Anspruch unter Verweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG offen lassend]; BeckOK BeamtenR Bund/Burth, 41. Ed. 1.5.2026, BeamtStG § 54 Rn. 6.1; Schoch/Schneider/Ehlers/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 40 Rn. 48). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte (vgl. zu § 85 LBG NRW a.F.: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 10/02 –, BVerwGE 118, 10-15, juris Rn. 19). Die verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 2 BvR 583/05 –, BVerfGK 5, 250-254, juris Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6/21 –, BVerwGE 178, 116-126, juris Rn. 19 sowie Beschluss vom 18. Februar 2013 – 2 B 51/12 –, juris Rn. 10 m.w.N.).

Randnummer 21

Einen solchen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Fürsorgepflichtverletzung macht der Kläger aber nicht geltend. Vielmehr stützt er im gerichtlichen Verfahren seinen Anspruch allein auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO und damit auf eine Norm, die nicht das spezifische Beamtenverhältnis, sondern den Datenschutz als solchen, unabhängig von einem bestimmten Status, in den Blick nimmt. Die Frage nach der Leistung von Schadensersatz nach einem Datenschutzverstoß findet ihre Beantwortung nicht im Beamtenrecht, sondern in den jeden Verantwortlichen unabhängig von seinem Status treffenden Regelungen der DSGVO (ebenso für Datenschutzverstöße in einem beihilferechtlichen Verfahren: VG Köln, Urteil vom 23. Februar 2023 – 13 K 278/21 –, juris Rn. 18).

Randnummer 22

Dass der Kläger tatsächlich keinen Schadensersatz wegen einer Fürsorgepflichtverletzung geltend macht, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass er bereits in der Formulierung seines Klageantrags allein auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO abstellt. Unabhängig hiervon besteht ein Schadensersatzanspruch aus einer Fürsorgepflichtverletzung in Konstellationen wie der Vorliegenden von vornherein nicht und könnte daher, selbst wenn er behauptet werden würde, nicht zuständigkeitsbegründend wirken. Denn der Schadensersatzanspruch aus einer Fürsorgepflichtverletzung ermöglicht – anders als der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO – den vorliegend geltend gemachten Ersatz immateriellen Schadens nur unter den engen Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6/21 –, BVerwGE 178, 116-126, juris Rn. 20). Der Kläger macht aber schon keine Verletzung der dort genannten Rechtsgüter, also des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung geltend. Da nach § 253 Abs. 1 BGB wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden kann und das Beamtenrecht bei Datenschutzverstößen keine dahingehenden Regelungen vorsieht, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung unter jedem denkbaren Gesichtspunkt von vornherein aus.

Randnummer 23

Der vom Kläger zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichte gezogene Vergleich zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Schadensersatzklagen nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO führt zu keiner anderen Bewertung. Denn in arbeitsgerichtlichen Verfahren ergibt sich die Rechtswegzuständigkeit unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a bis e ArbGG. Diese Regelungen weisen sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern a) aus dem Arbeitsverhältnis, b) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, c) aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen, d) aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen sowie e) über Arbeitspapiere den Arbeitsgerichten zu. Nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte sind diese zuständigkeitsbegründenden Tatbestände in dem Sinne weit auszulegen, dass alle ein Arbeitsverhältnis betreffenden Streitigkeiten – von der Phase der Bewerbung und den hieraus resultierenden vertragsähnlichen oder gesetzlichen Ansprüchen bis zu den nachvertraglichen Ansprüchen – der Fachgerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte zugewiesen werden sollen (vgl. LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2025 – 3 Ta 60/25 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Allerdings ist zu beachten, dass der Gesetzgeber gerade mit Blick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren die – in anderen Verfahrensordnungen nicht enthaltene – Ausgangsentscheidung in § 40 Abs. 2 Satz 1 HS 1 Var. 3 VwGO getroffen hat, Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, grundsätzlich den ordentlichen Gerichten zuzuweisen. Die hier zu erörternde Frage, inwieweit eine speziell ausgestaltete aufdrängende Sonderzuweisung eine Ausnahme von der allgemein gefassten abdrängenden Sonderzuweisung gebietet, stellt sich dort nicht.

Randnummer 24

Das Verfahren ist an das Amtsgericht Magdeburg zu verweisen, da dieses für die Entscheidung über den Rechtsstreit sachlich und örtlich zuständig ist.

Randnummer 25

Nach § 23 Nr. 1 GVG in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung, welche aufgrund der Rechtshängigkeit der Klage am 26. Januar 2026 auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, sind die Amtsgerichte sachlich zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt. Das ist hier der Fall. Zwar hat der Kläger keine Obergrenze für seine Klage gesetzt. Durch die Benennung einer unteren Grenze hat er aber seiner Pflicht zur Konkretisierung des geltend gemachten Anspruchs der Höhe nach entsprochen und einen Betrag gewählt, der die Zuständigkeit der Amtsgerichte begründet.

Randnummer 26

Örtlich ist nach § 12 ZPO das Gericht für alle gegen eine Person zu erhebenden Klagen zuständig, bei dem diese ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird gemäß § 18 ZPO durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. Vorliegend erfolgt die Vertretung des Beklagten durch das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes …, welches seinen Sitz in M-Stadt und damit im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Magdeburg hat, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 GerOrgG LSA i.V.m. III. Nr. 5 der Anlage zu § 3 Abs. 2 Satz 1 GerOrgG LSA. Ob auch ein anderes Gericht für das Verfahren örtlich zuständig sein könnte, kann offen bleiben, da der Kläger das ihm nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG zustehende Wahlrecht zugunsten des Amtsgerichts Magdeburg ausgeübt hat und ein ausschließlicher Gerichtsstand bei einem anderen Gericht nicht begründet ist.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 79 DSGVO, § 82 DSGVO, § 3 GerOrgG LSA, § 2 ArbGG ST, § 85 LBG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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