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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 18 ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

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