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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 19 ZPO – Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk, der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 19 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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