Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 19a ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
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