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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 19a ZPO – Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.

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