Rechtsprechung · VG Hamburg
VG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2026 – 7 E 2644/26
- Spruchkörper
- 7. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGHH:2026:0605.7E2644.26.00
- Normenkette
- § 80 Abs 5 VwGO, § 28 VwVfG HA, § 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG HA, § 59 AufenthG, § 11 AufenthG ... mehr
Leitsatz
1. Zu einer Fallkonstellation, in der die Anhörung in Bezug auf die beabsichtigte Ablehnung eines (erforderlichen) Aufenthaltstitels nicht zugleich als ausreichende Anhörung in Bezug auf die sodann im gleichen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung gelten kann.
2. Eine besonders lange Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiets (hier 35 Jahre) fordert eine nähere Auseinandersetzung mit den Belangen des Ausländers bei der Festlegung der Ausreisefrist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Verfügung der Antragsgegnerin vom ... März 2026 wird bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das Rechtsschutzbegehr des Antragstellers, über das im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, hat mit dem Hauptantrag teilweise Erfolg (dazu unter 1.). Mit dem Hilfsantrag, über den zu entscheiden ist, bleibt es erfolglos (dazu unter 2.).
1. Der Hauptantrag ist zulässig (dazu unter a.), aber nur teilweise begründet (dazu unter b.). Der stattgebende Teil des Tenors war in seiner Wirkung zeitlich zu begrenzen (dazu unter c.).
a. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung vom ... März 2026 gerichtete Hauptantrag ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO statthaft. Denn der wohl am ... April 2026 erhobene Widerspruch des Antragstellers entfaltet kraft Gesetzes weder eine aufschiebende Wirkung gegen die verfügte Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) noch gegen die darin ebenfalls verfügte Abschiebungsandrohung (§ 29 Abs. 1 HmbVwVG) und Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
Bezogen auf die Ablehnung der Verlängerung kann dem Antrag auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Er ist im vorliegenden Fall geeignet, den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet vorläufig zu sichern. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entfiele nicht nur die Vollziehbarkeit der Ablehnungsentscheidung, sondern zugleich die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Nachdem sein Aufenthalt im Bundesgebiet zuletzt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erlaubt war bis zum ... Oktober 2023, ist der Antragsteller erst dadurch ausreisepflichtig geworden, dass sein – rechtzeitiger – Verlängerungsantrag mit der streitgegenständlichen Verfügung abgelehnt wurde (§§ 50 Abs. 1, 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die hierdurch entstandene Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wiederum nur dann vollziehbar, wenn auch die Ablehnung vollziehbar ist.
b. Der Antrag ist teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellenden Interessenabwägung kommt dem durch den regelhaften Entfall einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen bereits allgemein hervorgehobenen öffentlichen Vollzugsinteresse auch konkret der Vorrang zu gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, von den nachteiligen Wirkungen einer Antragsablehnung verschont zu bleiben. Umgekehrt überwiegt sein privates Interesse, von einer Abschiebung bzw. von den Wirkungen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zunächst verschont zu werden. Denn bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung dürfte sich die Verfügung vom 31. März 2026 als rechtmäßig erweisen, soweit damit die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bzw. die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderem Grund abgelehnt wird (dazu unter aa.). Im Übrigen dürfte sie sich allerdings als für das Eilverfahren beachtlich rechtswidrig erweisen (dazu unter bb. und cc.).
aa. Die Versagung der Verlängerung der dem Antragsteller zuletzt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug unter Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck ist voraussichtlich rechtmäßig.
Formellrechtliche Bedenken bestehen keine.
Materiellrechtlich dürfte die Ablehnung ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Der Streitstoff, insbesondere die von dem Antragsteller aus seinem eigenen Erkenntnisbereich dargelegten Umstände, trägt einen Verlängerungs- bzw. Erteilungsanspruch im Rahmen der streitgegenständlichen Aufenthaltszwecke nicht. Genausowenig eröffnet er der Antragsgegnerin die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung über die Verlängerung bzw. Erteilung; dass die Antragsgegnerin ein solches Ermessen, wäre es ihr namentlich nach § 25b Abs. 1 Satz 1, nach § 27 Abs. 3 Satz 2, nach § 31 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 1 oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gegeben, mit den Erwägungen der Verfügung vom ... März 2026 nicht (fehlerfrei) ausgeübt haben dürfte, kann daher auf sich beruhen.
Vorbehaltlich speziellerer Regelungen finden gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG auf die Verlängerung dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. Die zwingenden Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht zu ziehenden Verlängerungs- und Erteilungsvorschriften sind indes weder für einen Aufenthalt aus familiären Gründen gegeben, auf den sich der Verlängerungsantrag im Verwaltungsverfahren ursprünglich bezog [dazu unter (1)-(5)]. Noch sind sie gegeben für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen [dazu unter (6) und (7)] bzw. zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit [dazu unter (8)]. Eine Aufenthaltserlaubnis zu den letztgenannten beiden Zwecken macht der Antragsteller nunmehr (der Sache nach) geltend; diese Zwecke sind auch Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom ... März 2026, die auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „aus einem anderen Rechtsgrund“ versagt und hierzu § 25 Abs. 5 und § 21 AufenthG anspricht.
Bei alledem kann das Gericht zugunsten des Antragstellers unterstellen, dass die Antragsgegnerin die Titelerteilungssperre aus der am ... 2002 gegen ihn erlassenen unbefristeten Ausweisung (Bl. ... der Ausländerakte), die anderenfalls jeder Aufenthaltserlaubnis entgegenstände (§ 8 Abs. 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 AufenthG), mit den später erteilten Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug konkludent aufgehoben bzw. nachträglich befristet hat – dass dem Antragsteller ein ausdrücklicher Aufhebungs- oder Befristungsbescheid jemals bekanntgegeben worden wäre, ist in der Ausländerakte hingegen nicht dokumentiert (vgl. dort Bl. ... und ...).
Insbesondere gilt Folgendes:
[Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Titelversagung.]
bb. Die mit der Aufforderung zur Ausreise bis zum ... April 2026, nunmehr verlängert bis zum ... Mai 2026, verbundene Abschiebungsandrohung, dürfte rechtswidrig sein.
Sie findet eine gesetzliche Grundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Reise anzudrohen ist, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden.
Die hiernach erlassene Abschiebungsandrohung ist derzeit als rechtswidrig zu erachten. Es fehlt hier an der formellrechtlich erforderlichen Anhörung, was zumindest in Bezug auf die Bestimmung der Ausreisefrist auch beachtlich ist [dazu unter (1)]. Unabhängig davon ist über die Ausreisefrist voraussichtlich auch materiell rechtswidrig, nämlich ermessensfehlerhaft entschieden worden [dazu unter (2)]. Beide Rechtsfehler wirken sich im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung insgesamt aus, auch wenn sie unmittelbar nur die Bestimmung der Ausreisefrist betreffen [dazu unter (3)].
(1) (a) Die nach § 28 Abs. 1 HmbVwVfG vorgeschriebene (und bei einer Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG, anders als nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht kraft Bundesrechts entbehrliche) Anhörung wurde nicht ausreichend durchgeführt. Namentlich ist die Anhörung nicht durch das von der Antragsgegnerin in Bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versandte Anhörungsschreiben vom ... September 2025 (Bl. ... der Ausländerakte) bewirkt worden.
Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2023, 8 A 2.22, juris Rn. 20; Urt. v. 23.4.2020, 3 C 16.18, juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen erfüllte das genannte Anhörungsschreiben, in dem die Ausreisepflicht oder eine Aufenthaltsbeendigung durch die Antragsgegnerin nicht angesprochen werden, in Bezug auf die Abschiebungsandrohung nicht.
Insoweit kann dahinstehen, ob es zutrifft, dass die Anhörung vor der Versagung eines Aufenthaltstitels auch dann regelhaft als Anhörung zum Erlass einer Abschiebungsandrohung verstanden werden muss, wenn die Aufenthaltsbeendigung nicht ausdrücklich zu ihrem Gegenstand gemacht (d.h., wie hier, überhaupt nicht erwähnt) wird. Soweit diese Ansicht damit begründet wird, dass die Ausländerbehörde bei bestehender Ausreisepflicht rechtlich zum Erlass der Abschiebungsandrohung verpflichtet sei und andererseits einem Ausländer das Erfordernis eines Aufenthaltsrechts zum Verbleib im Inland und die zwangsweise Durchsetzung der nicht freiwillig befolgten Ausreisepflicht als Selbstverständlichkeit bekannt sein muss (so OVG Münster, Beschl. v. 14.9.1998, 18 B 2727/97, juris Rn. 2; im Anschluss daran: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, 148. Lfg., 1.2.2025, § 59 AufenthG Rn. 221), erscheint diese Grundannahme zumindest nicht (mehr) völlig unbedenklich. Es gilt zwar (weiterhin), dass mit der Ablehnung eines Erteilungs- bzw. Verlängerungsantrags gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG die Ausreisepflicht vollziehbar ist und dass §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde grundsätzlich zwingen, den Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zu beenden (und zwar auch nach unionsrechtlichen Vorgaben, vgl. Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.12.2008, ABl. EU Nr. L 348 S. 98 – Rückführungsrichtlinie). Aus der objektiven Rechtslage kann aber aktuell nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass eine Abschiebungsandrohung ggfls. gleichzeitig mit der Titelablehnung vorgenommen wird. Die Ausländerbehörde trifft weder bundesrechtlich eine Pflicht, die Abschiebungsandrohung mit der Ablehnungsentscheidung zu verbinden (anders hingegen die frühere Rechtslage nach § 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990: „soll [...] verbunden werden“; ebenfalls anders § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG für die asylrechtliche Abschiebungsandrohung), noch wäre eine solche Verbindung im Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz, sollte es gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVG ergänzend Anwendung finden, vorgesehen. Dies entspricht wiederum dem maßgeblichen Unionsrecht. Die Abschiebungsandrohung fällt in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG und ist insoweit Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 RL 2008/115/EG (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, juris Rn. 41 m.w.N.). Wie der Umkehrschluss aus Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG zeigt, geht auch das Unionsrecht davon aus, dass die Rückkehrentscheidung weder in demselben Bescheid noch gleichzeitig mit der Entscheidung ergehen muss, die den Aufenthalt des Betroffenen illegal werden lässt (vgl. wiederum BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, a.a.O.; pro futuro abweichend Art. 7 Abs. 6 des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Rückführungsverordnung, COM(2025) 01 final). Zudem setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (seit Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetz mit Wirkung zum 27.2.2024) auch voraus, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Insbesondere die Prüfung letzterer Aspekte, die sich – jedenfalls in Bezug auf gesundheitliche Fragen – nicht regelhaft mit geltend gemachten Aufenthaltsgründen überschneiden, könnte eine Ausländerbehörde im Sinne eines gestuften Vorgehens einer ergänzenden Anhörung bzw. einem unverzüglich einzuleitenden, aber separaten (Vollstreckungs-)Verfahren vorbehalten. Dies dürfte erst recht dann gelten, wenn, wie im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin, neben der für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zuständigen Behörde, hier dem Amt Hamburg Service, eine andere, hier die Behörde für Inneres und Sport, für die „Durchsetzung der Ausreisepflicht nach §§ [...] 58, 59“ AufenthG, also (jedenfalls auch) für den Erlass der Abschiebungsandrohung, zuständig ist (einerseits Abschn. I Abs. 1 Nr. 1, andererseits Abschn. II Abs. 1 Nr. 33 der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht v. 19.6.2018, Amtl.Anz. S. 1453, m.spät.Änd.).
Jedenfalls nach den Besonderheiten des vorliegenden Falls gab das Anhörungsschreiben vom ... September 2025 keinen hinreichenden Anstoß zum Vortrag in Bezug auf eine Abschiebung. Denn hier kommt zu der Engführung des Anhörungsschreibens auf Einzelfragen der Titelerteilung hinzu, dass der Antragsteller die Erwartung hegen durfte, dass er auch ohne Aufenthaltsrecht realistischerweise zumindest nicht in der näheren Zukunft abgeschoben würde, und deshalb aus seiner Sicht kein Anlass bestehen musste, sich zu den Modalitäten einer ggfls. durchzuführenden Abschiebung sofort zu erklären (in diesem Sinne auch OVG Münster, Beschl. v. 14.9.1998, 18 B 2727/97, juris Rn. 3). Für die Plausibilität einer solchen Erwartung spricht dabei weniger die außerordentlich lange Dauer des gewöhnlichen Inhaltsaufenthalts von über 35 Jahren, aber entscheidend der allgemeinbekannte Umstand, dass die Bundesrepublik Deutschland die De-facto-Regierung in Afghanistan und das von ihnen geführte so genannte Islamische Emirat völkerrechtlich nicht anerkennt und u.a. deshalb jahrelang nur vereinzelt die Möglichkeit für die hamburgischen Ausländerbehörden bestanden haben dürfte, Abschiebungen dorthin durchzuführen (so dürfte es im Jahr 2025 bundesweit lediglich einen einzelnen Charterflug am 18.7.2025 gegeben haben, der mit 2 Ausländern aus dem Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin besetzt war, siehe BT-Drs. 21/1472, S. 2; demgegenüber dürften im Jahr 2025 in Hamburg zu jedem Zeitpunkt über 1.000 afghanische Staatsangehörige vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sein, vgl. Bü-Drs. 23/2612, S. 1, und Bü-Drs. 23/1860, S. 1). Von den Abschiebemöglichkeiten dürfte die Antragsgegnerin im Jahr 2025 zudem lediglich Gebrauch gemacht haben für ausgewiesene, gravierend straffällig gewordene Personen (so Bü-Drs. 23/1860, S. 3), d.h. für eine Personengruppe, zu der der Antragsteller sich wohl nicht (mehr) zählen musste.
(b) Die Anhörung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Von ihr ist insbesondere nicht in fehlerfreier Weise nach § 28 Abs. 2 HmbVwVfG abgesehen worden. Vorliegend handelt es sich zwar um einen Fall des § 28 Abs. 2 Nr. 5 HmbVwVfG, in dem „Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung getroffen werden sollen“, da der Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG zum aufenthaltsrechtlichen Vollstreckungsverfahren gehört, so dass grundsätzlich von einer Anhörung abgesehen werden könnte. Jedenfalls für den weit formulierten Absehenstatbestand nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 HmbVwVfG ist aber zu fordern, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter einer solchen Verfahrensgestaltung bewusst macht und erkennbar eine Ermessensentscheidung dazu trifft (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1983, 1 C 5.83, juris Rn. 24 zu einer Abschiebungsandrohung; ferner Urt. v. 22.2.2022, 4 A 7.20, juris Rn. 21 zu § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Die danach erforderliche Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin über das Absehen von einer Anhörung ist vorliegend nicht zu erkennen. Dies mag darauf zurückzuführen sein, dass die Antragsgegnerin von einer Anhörung nicht absehen wollte, sondern davon ausging, den Antragsteller durch ihr Schreiben vom ... September 2025 bereits ausreichend angehört zu haben.
Hinzu kommt, dass von einer Anhörung auch nicht ermessensfehlerfrei hätte abgesehen werden können, da diese zur Feststellung des abschiebungsrelevanten Sachverhalts noch erforderlich war (vgl.o.). Dies gilt umso mehr, weil die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 RL 2008/115/EG ist (vgl.o.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ein Anspruch illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, vor dem Erlass einer sie betreffenden Rückkehrentscheidung ihren Standpunkt insbesondere auch zur etwaigen Anwendung von Art. 5 RL 2008/115/EG (d.h. zu den in § 59 Abs. 1 Satz 1 a.E. AufenthG genannten Negativvoraussetzungen) und zu den Modalitäten der Rückkehr vorzutragen (Urt. v. 11.12.2014 [Große Kammer], C-249/13, Tenor).
(c) Weder ist dieser formelle Fehler bislang schon geheilt worden noch ist er im Hinblick auf die weiterhin bestehende Heilungsmöglichkeit ohne Folge für den Ausgang des Eilverfahrens.
§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG lässt die Heilung eines Anhörungsmangels durch Nachholung bis zum Abschluss der ersten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens zu. Dies setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (zum Vorstehenden u.a. BVerwG, Urt. v. 6.4.2019, 1 A 3.18, juris Rn. 23; Urt. v. 17.12.2015, 7 C 5.14, juris Rn. 17; Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16.11, juris Rn. 18).
Eine Heilung nach diesem Maßstab dürfte noch nicht erfolgt sein und ist auch nicht hinreichend sicher rechtzeitig zu erwarten.
(aa) Eine Heilung dürfte bislang noch nicht festzustellen sein. Dies gilt einerseits schon deshalb, weil die Antragsgegnerin es, soweit erkennbar, bislang nicht unternommen hat, das Vorbringen des Antragstellers, das im Rahmen der nachzuholenden Anhörung Beachtung finden müsste, zu fixieren (etwa durch eine Frist zur Begründung des Widerspruchs oder ausdrücklich zur Nachholung der Anhörung). Damit können die bislang vorliegenden Äußerungen des Antragstellers nicht ohne Weiteres als abschließende Stellungnahme betrachtet werden, auf die sich die Antragsgegnerin bei der kritischen Überprüfung ihrer Entscheidung nunmehr beschränken könnte. Andererseits ergibt sich aus der für eine Heilung bislang nur in Betracht kommenden Stellungnahme der Antragsgegnerin vom ... Mai 2026 nicht, dass das erforderliche kritische Überdenken stattgefunden hätte. Sie stellt sich nämlich nicht als Ergebnismitteilung zu einer ergebnisoffen angestellten Betrachtung dar, sondern wesentlich als Verteidigung der angefochtenen Verfügung – und zwar schon im Aufbau, der den vollumfänglichen Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom ... März 2026 voranstellt und sich sodann darauf beschränkt, einzelne Begründungselemente zu vertiefen. Dies zeigt sich auch daran, dass völlig unklar bleibt, ob die Antragsgegnerin, soweit sie immerhin auf die bislang neuen Elemente im Vortrag des Antragstellers eingeht, diese inhaltlich in Betracht gezogen hat. Denn sie beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, Vorbringen, das in der Gestalt eidesstattlicher Versicherungen präsentiert wird, gemäß § 27 Abs. 1 HmbVwVfG nicht als Beweismittel berücksichtigen zu dürfen. Offensichtlich steht aber das Verbot des § 27 Abs. 1 HmbVwVfG, im Verwaltungsverfahren eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, der Verwendung solcher Erklärungen als einfaches Vorbringen nicht entgegen, so dass diese nicht unbeachtet gelassen werden dürfen; ob die Antragsgegnerin dies getan hat, ist ungewiss. Sollte es der Antragsgegnerin auf den besonderen Beweiswert der Eidesstattlichkeit ankommen, so wäre überdies zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht um Erklärungen geht, die (allein) gegenüber einer Behörde im Sinne von § 1 HmbVwVfG abgegeben wurden, sondern um eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Verwaltungsgericht in einem Verfahren, in dem, jedenfalls bezogen auf den anhängigen Hilfsantrag, Tatsachen auch durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden dürfen (vgl. §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO).
(bb) Die bisher unterbliebene Heilung des Anhörungsmangels kann auch nicht aufgrund der besonderen prozessualen Maßstäbe des Eilverfahrens außer Betracht bleiben.
Eine Verletzung von § 28 HmbVwVfG führt nicht ohne Weiteres zum Erfolg eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Weil es dabei auf eine Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ankommt, kann die gerichtliche Entscheidung berücksichtigen, dass die Nachholung einer fehlenden Anhörung im Hauptsacheverfahren zulässig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2022, 4 Bs 92/22, n.v.; jeweils zum entsprechenden Verfahrensrecht: OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2019, 11 ME 189/19, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2016, 20 B 1408/15, juris Rn. 7; Ramsauer, in: Kopp/ders., VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 28 Rn. 81). Die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht angezeigt, wenn (sicher) zu erwarten ist, dass es gemäß den oben dargelegten Anforderungen zu einer Heilung kommen wird.
Dies kann hier aber jedenfalls deshalb nicht angenommen werden, weil ungewiss ist, bis wann die Antragsgegnerin ggfls. die nachgeholte Anhörung abgeschlossen haben würde. Dem Antragsteller droht damit eine Umsetzung der Abschiebungsandrohung unter Ausnutzung der sofortigen Vollziehbarkeit schon vor der Heilung des Anhörungsmangels – zumal, soweit ersichtlich, von den Behörden des Bundes und der Länder aktuell eine Erhöhung der Frequenz von Abschiebungen nach Afghanistan angestrebt wird (vgl. etwa Pressebericht der Tagesschau v. 1.5.2026, https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/taliban-deutschland-afghanistan-100.html) und auch die Antragsgegnerin nunmehr wieder Linienflüge dafür nutzt (siehe Bü-Drs. 23/3750, S. 1) – und damit ein im Wesentlichen unwiederbringlicher Verlust derjenigen Stellung, zugunsten derer das Anhörungserfordernis gerade besteht (vgl. VG Köln, Beschl. v. 6.3.2024, 12 L 2601/23, juris Rn. 39 f.).
(d) Der Anhörungsmangel ist jedenfalls in Bezug auf die Teilregelung, mit der die Ausreisefrist bestimmt wird, auch nicht nach § 46 HmbVwVfG unbeachtlich. Gemäß § 46 HmbVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 HmbVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er u.a. unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Einfluss der unterbliebenen Anhörung auf das Entscheidungsergebnis bei der Bestimmung der mit der Abschiebungsandrohung verbundenen Ausreisefrist ist hier schon deshalb nicht auszuschließen, weil diese eine Ermessensentscheidung erfordert. Dass diese Entscheidung nur im Sinne der hier verfügten Frist (bis zum ... April 2026, d.h. 26 Tage ausgehend von der Zustellung der Verfügung am ...4.2026, Bl. ... der Ausländerakte; nunmehr verlängert bis zum ... Mai 2026, d.h. insgesamt 57 Tage) ausfallen kann, ist nicht anzunehmen. Die außerordentliche Länge des Inlandsaufenthalts des Antragstellers von über 35 Jahren ist ein besonderer Umstand des Einzelfalls, der es der Antragsgegnerin gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ermöglicht (und ihr nahelegt), die Ausreisefrist für einen (erheblich) längeren Zeitraum als den Regelrahmen des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von 7 bis 30 Tagen festzusetzen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/5470, S. 24; Art. 7 Abs. 2 RL 2008/115/EG; siehe auch OVG Münster, Beschl. v. 14.9.1998, 18 B 2727/97, juris Rn. 8).
(2) Die Entscheidung über die Ausreisefrist leidet ungeachtet des formellen Rechtsfehlers, der sich aus dem Vorstehenden ergibt, materiellrechtlich an einem der gerichtlichen Prüfung unterliegenden Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO.
Die Dauer der Ausreisefrist ist gesetzlich nicht festgelegt, zumal im Fall des Antragstellers gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG keine konkrete Obergrenze gilt (vgl.o.). Sie ist im Einzelfall von der Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist hat die Behörde abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im Allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalles (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 22.12.1997, 1 C 14.96, juris Rn. 15).
Vor diesem Hintergrund erscheint die Bemessung der Ausreisefrist durch die Antragsgegnerin in ihrer äußerst knappen und nur formelhaften Begründung defizitär. In welchem Umfang die Interessen des Ausländers betrachtet und die diesbezüglichen Erwägungen in der nach § 77 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gebotenen Begründung dargestellt werden müssen, ist ebenfalls abhängig vom Einzelfall; eine nähere Auseinandersetzung ist bei kurzer Frist oder dann geboten, wenn gewichtige Belange des Ausländers in Rede stehen (vgl. Nr. 59.1.1.3 AVwV-AufenthG zum korrespondierenden Begründungserfordernis). Dies ist vorliegend jedenfalls wegen des langen, über 35 Jahre andauernden Aufenthalts des Antragstellers der Fall (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/5470, S. 24: „ist die Länge der Voraufenthaltszeiten des Ausländers zu berücksichtigen“, „eine Fristverlängerung [...] kommt insbesondere auf Grund der besonderen Dauer des Aufenthalts [...] in Betracht“; so auch Art. 7 Abs. 2 RL 2008/115/EG). Es ist aber gerade nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Länge des Aufenthalts überhaupt in die Betrachtung einbezogen hätte, auch nicht, dass sie die ihr (trotz versäumter Anhörung) bekannte berufliche Bindung des Antragstellers im Inland dem Interesse an der baldigen Aufenthaltsbeendigung gegenübergestellt hätte. Gerade in Bezug auf Letztere ist nicht ohne Weiteres realistisch, dass ein Zeitraum von weniger als einem Monat ausreicht, um einen ...betrieb mit ggfls. aktuell vorhandenem Sachvermögen (...) abzuwickeln. Die gewährte Fristverlängerung bis zum ... Mai 2026 rechtfertigt eine andere Einschätzung schon deshalb nicht, weil sie, soweit ersichtlich, überhaupt keine Begründung erfahren hat.
[...]
(3) Aufgrund der formellen bzw. materiellen Rechtswidrigkeit der Bestimmung der Ausreisefrist ist die Abschiebungsandrohung insgesamt als rechtswidrig zu bewerten. Zwar handelt es sich nach der deutschen Rechtslage um zwei in ihrem jeweiligen Aussagegehalt und prozessrechtlich voneinander abtrennbare Teilregelungen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 3.4.2001, 9 C 22.00, juris Rn. 9 zum Ausländergesetz 1990; zur aktuellen Rechtslage: OVG Weimar, Beschl. v. 17.10.2025, 4 EO 334/26, juris Rn. 30 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.9.2025, 6 MB 30/25, juris Rn. 23). Aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich aber, dass die Rechtmäßigkeit dieser beiden Teilregelungen nicht voneinander unabhängig beurteilt werden darf. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (vgl.o.). Der Europäische Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass Art. 3 Nr. 4 und Art. 7 RL 2008/115/EG dahin auszulegen sind, dass eine Rückkehrentscheidung keinen Bestand haben kann, wenn die zugehörige Bestimmung der Frist für eine freiwillige Ausreise rechtswidrig ist (Urt. v. 1.8.2025, C-636/23 u.a., Tenor zu 4 und Rn. 73 ff. sogar die „Nichtigkeit“ postulierend; siehe dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 23.9.2025, a.a.O., Rn. 25; OVG Weimar, Beschl. v. 17.10.2025, a.a.O., Rn. 34).
cc. Die (so nicht formulierte, aber voraussichtlich als solche auszulegende) Anordnung eines auf 2 Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots dürfte rechtswidrig sein.
(1) Die Auslegung wird voraussichtlich ergeben, dass die Antragsgegnerin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG angeordnet und befristet hat.
Dies geht aus dem Wortlaut ihrer Verfügung allein allerdings nicht hervor. Dieser legt vielmehr nahe, die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebung „entsteht“ und von ihr lediglich zu befristen sei (siehe den Tenor sowie S. 8 der Verfügung v. ...3.2026). Dies ist unzutreffend. Das Aufenthaltsgesetz kennt in seinen seit dem 21. August 2019 geltenden Fassungen (maßgeblich geändert durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.8.2019, BGBl. I 1294) kein von Gesetzes wegen eintretendes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle von Abschiebungen mehr. Die entsprechende frühere Gesetzeslage war bereits zuvor als unionsrechtswidrig erkannt worden; dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot deshalb nicht ohne behördliche Einzelfallentscheidung wirksam eintreten konnte, war in der Rechtsprechung seit dem Jahr 2017 geklärt (so bereits BVerwG, Beschl. v. 13.7.2017, 1 VR 3.17, juris Rn. 71 f.; siehe auch Urt. v. 21.8.2018, 1 C 21.17, Rn. 28).
Das Aufenthaltsgesetz enthält hierzu die folgende gesetzliche Ermächtigung: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist u.a. gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dieses Verbot soll gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassen werden und ist gemäß Satz 3 der Vorschrift bei seinem Erlass zu befristen.
Ungeachtet des Wortlauts des Bescheids dürfte die Auslegung nach dem auch im Verwaltungsrecht maßgeblichen Empfängerhorizont in Anlehnung an §§ 133, 157 BGB zum Ergebnis führen, dass die von der Antragsgegnerin isoliert verfügte Befristungsentscheidung als konstitutiver Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots im Sinne der vorgenannten Vorschriften verstanden werden muss. Dies war für Befristungsentscheidungen, die noch vor der Änderung von § 11 AufenthG durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vorgenommen wurden, anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2018, 1 C 21.17, juris Rn. 25). Weil im Zeitpunkt des Bescheiderlasses am ... März 2026 kein Zweifel über das – im Gesetz jetzt ausdrücklich genannte – Erfordernis einer behördlichen Anordnung des Einreiseverbots bestehen konnte, findet dieses Auslegungsergebnis allerdings keine Stütze mehr in der Erwägung, die Antragsgegnerin müsse konkludent ein Einreiseverbot gleichsam vorsorglich angeordnet haben für den Fall, dass ein solches aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht schon kraft Gesetzes entstanden ist (so noch BVerwG, a.a.O.). Für die Auslegung als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots spricht aber auch vorliegend, dass aus der Adressatensicht nur die Deutung sinnvoll ist, dass die Antragsgegnerin das Wirksamwerden eines Einreiseverbotes auch im entschiedenen Einzelfall will (vgl. BVerwG, a.a.O.).
(2) Das auf die vorgenannte Rechtsgrundlage gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig.
Ob die Folgen des formellen Anhörungsmangels – der auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot betrifft – anders zu bewerten sind als bei der Abschiebungsandrohung, weil eine Abschiebung vor Heilung des Anhörungsmangels in Bezug auf das Verbot nicht zu einem unwiederbringlichen und vollständigen Rechtsverlust führen würde und deshalb eine funktionsgerechte Nachholung zu erwarten ist, bedarf hier keiner Vertiefung.
Denn jedenfalls weist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einen der Kontrolle des Gerichts unterliegenden materiellen Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO auf [dazu (a)]. Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt aus [dazu (b)].
(a) Es ist nicht zu erkennen, dass das Ermessen hier zweckgemäß und unter Einbeziehung der relevanten Umstände des Einzelfalls ausgeübt wurde. Die hierzu allein ersichtliche Bescheidbegründung gibt dies nicht her.
(aa) Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG von der zuständigen Behörde nach Ermessen entschieden, wobei die Frist (abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen) 5 Jahre nicht überschreiten darf. Bei einem wie hier unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot hat sich die Ausübung dieses Ermessens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an zwei gedanklichen Schritten zu orientieren (zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 47.20, juris Rn. 15 ff.):
Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Das unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Unionsgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten.
Dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GR-Charta sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer „angemessenen Rückkehrperspektive“ bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen, weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist.
(bb) Es fehlt in der äußerst knappen, wiederum formelhaften Bescheidbegründung schon an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin sich mit beiden gebotenen Prüfungsschritten auseinandergesetzt, d.h. das Ermessen seinem Zweck gemäß betätigt, hat. Gleichzeitig lässt sich nicht erkennen, dass das Rückkehrinteresse des Antragstellers ausreichend gewürdigt wurde. Insoweit hätte der Fall jedenfalls Anlass zu einer Auseinandersetzung mit dem Umstand geboten, dass die drei deutschen Kinder des Antragstellers ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, was auch unterhalb der Schwelle einer gelebten familiären Gemeinschaft zumindest ein erhebliches Besuchsinteresse begründen kann, sowie damit, dass der Lebensmittelpunkt des Antragstellers mehr als drei Jahrzehnte lang im Bundesgebiet gelegen hat.
(b) Auch wenn die von der Antragsgegnerin verfügte Befristung eines anderweitig „entstehenden“ Einreiseverbots vorliegend als Anordnung eines befristeten Verbots zu verstehen ist, handelt es sich weiterhin um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt; ein Ermessensfehler bei der Befristung führt zur Rechtswidrigkeit dieses Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, juris Rn. 19; Urt. v. 7.9.2021, 1 C 47.20, juris Rn. 10).
c. Da die vorgenannten Rechtsfehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ohne besondere Schwierigkeiten durch die Nachholung der Anhörung und eine darauf aufbauende nochmalige, vollständige Ermessensbetätigung geheilt werden können, macht das Gericht von seiner Befugnis nach § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO Gebrauch und befristet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bis zum Erlass des Widerspruchbescheids.
2. Über den Hilfsantrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über das aufenthaltsrechtliche Begehren des Antragstellers keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen diesen zu vollziehen, ist jedenfalls deshalb zu entscheiden, weil der gerichtliche Ausspruch zum Hauptantrag wegen der Befristung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in zeitlicher Hinsicht hinter dem Rechtsschutzziel der gewollten einstweiligen Anordnung zurückbleibt.
[Es folgen Ausführungen zur Begründung der Erfolglosigkeit des Hilfsantrags.]
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Ausübung seines Ermessens orientiert sich das Gericht im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit an der unverbindlichen, aber als sachgerecht erachteten Empfehlung in Nr. 8.1.2 des so genannten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der Änderungen vom 21. Februar 2025, wobei die zu betrachtenden Aufenthaltserlaubnisse zu unterschiedlichen Aufenthaltszwecken bzw. aus unterschiedlichen Erteilungsgrundlagen nach dem besonderen kostenrechtlichen Streitgegenstandsbegriff des § 39 Abs. 1 GKG in eins fallen. Der sich daraus ergebende Hauptsachewert wird im Eilverfahren in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs halbiert. Der Hilfsantrag, für den die Empfehlung in Nr. 8.2.3 des Streitwertkatalogs heranzuziehen, für den aber wegen Vorwegnahme der Hauptsache (insoweit) keine Wertverminderung angezeigt ist, erhöht den Gesamtstreitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht.
Zitierte Vorschriften
- § 59 AufenthG
- § 11 AufenthG
- § 80 VwGO
- § 34 AsylG
- § 28 AufenthG
- § 50 AufenthG
- § 58 AufenthG
- § 84 AufenthG
- § 114 VwGO
- § 21 AufenthG
- § 25 AufenthG
- § 5 AufenthG
- § 77 AufenthG
- § 8 AufenthG
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- Art. 2 GG
- Art. 6 GG
- § 39 GKG
- § 45 GKG
- § 52 GKG
- § 123 VwGO
- § 155 VwGO
- § 87a VwGO
- § 294 ZPO
Außerdem: § 28 HmbVwVfG, § 45 HmbVwVfG, Art. 3 RL 2008/115/EG, Art. 6 RL 2008/115/EG, Art. 7 RL 2008/115/EG, § 27 HmbVwVfG, § 46 HmbVwVfG, Art. 8 EMRK, § 2 HmbVwVG, § 29 HmbVwVG, § 1 HmbVwVfG, § 44 HmbVwVfG, Art. 5 RL 2008/115/EG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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