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Rechtsprechung · VG Halle

VG Halle, Beschluss vom 01.09.2026 – 5 B 212/26 HAL

Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Spruchkörper
5. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHALLE:2026:0901.5B212.26HAL.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.464,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er sinngemäß begehrt,

Randnummer 2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig, bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst zum 1. September 2026 in den juristischen Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt einzustellen und ihm eine Ausbildungsstelle (bevorzugt im Landgerichtsbezirk Stendal) zuzuweisen,

Randnummer 3

hilfsweise,

Randnummer 4

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 13. Juli 2026 unverzüglich zu entscheiden,

Randnummer 5

hat keinen Erfolg.

Randnummer 6

Zwar kann das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund für die Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Randnummer 7

Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. OVG Magdeburg, Beschluss vom 5. Januar 2007- 1 M 1/07 - juris m.w.N.).

Randnummer 8

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Randnummer 9

Zwar hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn er begehrt seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst bereits zum 1. September 2026; über seinen Antrag auf Einstellung kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht abschließend entschieden werden.

Randnummer 10

Jedoch vermochte der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die zuvor dargelegten Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache sind vorliegend nicht erfüllt.

Randnummer 11

Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, einen Anspruch auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ohne solche Zweifel glaubhaft zu machen, denen ggf. in einer Hauptsache nachzugehen sein wird und die auch eine Verneinung eines Einstellungsanspruchs als möglich erscheinen lassen.

Randnummer 12

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2003 (GVBl. LSA S. 167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2026 (GVBl. LSA S. 253) – JAG LSA -. Danach wird vom Antragsgegner auf Antrag in den Vorbereitungsdienst eingestellt, wer die erste juristische Prüfung bestanden hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 JAG LSA). Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist abzulehnen, wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet ist (§ 6 Abs. 1 Satz 4 JAG LSA).

Randnummer 13

Der Antragsteller erfüllt unstreitig die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 JAG LSA. Der Antragsgegner führt aber zahlreiche Gesichtspunkte ins Feld, die eine Ungeeignetheit des Antragstellers für den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 4 JAG LSA als möglich erscheinen lassen.

Randnummer 14

Auszugehen ist dabei von den Pflichten, die ein in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehender Rechtsreferendar zu erfüllen hat. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass auch ein solcher Bewerber Mindestanforderungen an eine Verfassungstreuepflicht erfüllen muss. Diese Voraussetzungen erfüllt nicht, wer sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt (so BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 15.23 – BVerwGE 183, 207-229).

Randnummer 15

In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in den Rn. 34 ff. (zitiert nach juris) folgendes ausgeführt:

Randnummer 16

„34 Diese Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht von Beamten und Richtern können nicht unbesehen auf den juristischen Vorbereitungsdienst übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 24.80 - NJW 1982, 784 <785>). Der Zugang zum Vorbereitungsdienst ist unerlässlich, um dem Grundrecht der freien Berufswahl aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Mangels anderweitiger Ausbildungsmöglichkeiten sind auch solche Bewerber auf die staatliche Ausbildung angewiesen, die den Beruf des Juristen nicht im Staatsdienst ausüben wollen (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u. a. - BVerfGE 33, 303 <331 f.> zu den aus einem staatlichen Ausbildungsmonopol folgenden Besonderheiten). Mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist es daher erforderlich, Bewerbern, die nicht sämtliche für ein Beamten- oder Richterverhältnis geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, den Zugang zur Ausbildung nicht wegen eines für sie - bezogen auf den angestrebten Beruf - bedeutungslosen Eignungsmangels zu verwehren. Daher fordert Art. 12 Abs. 1 GG für Bewerber, die wegen beamtenrechtlicher Eignungsmängel nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen werden können, die Schaffung eines auch ihnen zugänglichen besonderen Ausbildungsverhältnisses, das öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <371 ff.>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008- 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242 Rn. 19 m. w. N.). Dieser verfassungsrechtlichen Lage trägt Art. 1 BaySiGjurVD Rechnung, der für den juristischen Vorbereitungsdienst (ausschließlich) ein öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses vorsieht.

Randnummer 17

35 bb) Mit dem Begriff der "Eignung" und dem Verweis auf die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften sind aber auch für Referendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten, Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht statuiert.

Randnummer 18

36 Die "entsprechende" Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG für die Aufnahme in den nicht im Beamtenverhältnis auf Widerruf durchgeführten juristischen Vorbereitungsdienst scheidet zwar aus. Die Eröffnung der Möglichkeit einer Durchführung des Rechtsreferendariats im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis soll gerade dem Anliegen Rechnung tragen, den juristischen Vorbereitungsdienst auch für einen Personenkreis zu öffnen, der die beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen nicht erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <374 f.>). § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG findet daher keine Entsprechung für die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis des juristischen Vorbereitungsdienstes. Das im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis organisierte Referendariat ist kein "Weniger" als der im Beamtenverhältnis durchgeführte Vorbereitungsdienst, sondern ein "Aliud" - also etwas wesensmäßig Anderes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1980 - 2 BvL 9/79 u. a. - BVerfG 54, 1 <10>). Die Bezugnahme auf die Verfassungstreue als "unveränderliche Größe des Beamtenrechts" (BA Rn. 25) geht daher fehl.

Randnummer 19

37 Im Hinblick auf die Teilhabe an der staatlichen Rechtspflege müssen indes auch Bewerber, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten wollen, Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht genügen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Loyalitätspflichten von angestellten Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes kann für die vorliegende Fallgestaltung zwar nicht unmittelbar herangezogen werden, weil der Rechtsreferendar eine dauerhafte Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht anstrebt. Der Vorbereitungsdienst stellt vielmehr ein für alle Absolventen der ersten juristischen Staatsprüfung zwingendes Durchgangsstadium auf dem Weg zur Teilnahme am zweiten juristischen Staatsexamen dar - und ist damit Voraussetzung für die Erlangung der Befähigung eines "Volljuristen" (vgl. § 5 Abs. 1, § 9 Nr. 3, § 122 Abs. 1 DRiG, § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO, § 5 Abs. 5 Satz 1 BNotO). Die abgestufte "Funktionstheorie" des Bundesarbeitsgerichts macht aber ebenfalls deutlich, dass für alle Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich ist (vgl. zu den aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben folgenden Bindungen auch BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 - BVerfGE 73, 301 <315> und vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - BVerfGE 92, 140 <151 ff.>). Den nicht im öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis des Beamten im öffentlichen Dienst Beschäftigten ist zwar - anders als Beamten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) - nicht die Verpflichtung auferlegt, "jederzeit und auch außerdienstlich aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutreten" (vgl. BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 AZR 479/09 - NZA-RR 2012, 43 Rn. 30). Auch der nicht-beamtete Beschäftigte hat sich seinem Arbeitgeber gegenüber indes loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen Rücksicht zu nehmen. Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter darf die Grundwerte der Verfassung nicht in Zweifel ziehen und darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen (vgl. BAG, Urteil vom 5. August 1982 - 2 AZR 1136/79 - NJW 1983, 779 <781> für Lehramtsanwärter im Vorbereitungsdienst). Auch die "einfache" Loyalitätspflicht verlangt von dem Bewerber die Gewähr, nicht selbst verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder aktiv zu unterstützen (vgl. BAG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - juris Rn. 17 und 21 m. w. N.). Bei der Einstellung reichen dabei auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründete Zweifel des Dienstherrn für die Annahme eines Eignungsmangels aus (vgl. BAG, Urteile vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - NJW 1985, 507 <508> und vom 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - NZA-RR 2012, 43 Rn. 31). 38 cc) Diese Mindestanforderungen müssen - auch und erst recht - für den Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst gelten. Die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen werden jedenfalls von Bewerbern, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen, nicht erfüllt. In diesem Fall "verbietet es sich", Personen, die sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigen, in den juristischen Vorbereitungsdienst zu übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - BVerfGE 46, 43 <52 f.>).

Randnummer 20

39 Mit der Versagung der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst ist zwar eine subjektive Berufswahl- oder -zugangsregelung verbunden, sodass sie nur im Interesse und zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts erfolgen kann. Die Einschränkung ist indes zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 Rn. 91).

Randnummer 21

40 Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist unverzichtbarer Teil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 547 und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - NJW 2024, 645 Rn. 258). Zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats zählt die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Funktionsfähigkeit setzt voraus, dass gesellschaftliches Vertrauen nicht nur in die einzelne Richterpersönlichkeit, sondern in die Justiz insgesamt existiert. Dieses Vertrauen ist unabhängig vom konkreten Streitfall erforderlich und kann durch eine Vielzahl von Umständen gestärkt oder beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1 Rn. 91).

Randnummer 22

41 Gesellschaftliches Vertrauen muss gerade auch in die Abschnitte eines rechtsstaatlichen Verfahrens bestehen, die - anders als öffentliche Verhandlungen vor Gericht - dem Einblick des Einzelnen entzogen sind. Die Beteiligten eines Rechtsstreits haben deshalb ein Anrecht darauf, dass kein Rechtsreferendar an der Bearbeitung ihrer Angelegenheiten mitwirkt, bei dem begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfassungsfeindliche Ziele verfolgt oder aktiv unterstützt. Eine Beeinträchtigung des Vertrauens in die Justiz und damit ihrer Funktionsfähigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil auch ein verfassungsfeindlicher Referendar unter der Kontrolle und Beurteilung seiner Ausbilder steht (a. A. Sondervotum Maidowski zu BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 53 <57>). Die justiziellen Grundbedingungen gelten vielmehr auch dann, wenn der Staat Aufgaben zu Ausbildungszwecken überträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17- BVerfGE 153, 1 Rn. 104).

Randnummer 23

42 Die dem Grundgesetz inhärenten Wertentscheidungen schließen es folglich aus, dass der Staat diejenigen ausbildet, die darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder zu beeinträchtigen und deshalb nicht den Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 2 BvL 10/75 - BVerfGE 46, 43 <52, 54 f.>).

Randnummer 24

43 c) Die Anforderungen für die Aufnahme eines an der staatlichen Rechtspflege teilhabenden Rechtsreferendars können höher sein als diejenigen für die Zulassung eines freien Rechtsanwalts (a. A. Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 95-IV-21 <HS> - juris Rn. 33 sowie bereits Maurer, NJW 1972, 601 <606 f.>).

Randnummer 25

44 Mit den Vorschriften zur Zulassung von Rechtsanwälten einerseits und zur Aufnahme von Bewerbern in den juristischen Vorbereitungsdienst andererseits sind unterschiedliche Lebenssachverhalte durch unterschiedliche Normgeber geregelt. So sieht § 7 Nr. 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung (- BRAO -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. I S. 1121) - BRAO 2017 -, vor, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (erst) zu versagen ist, wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.

Randnummer 26

45 Die Frage, ob § 7 Nr. 6 BRAO 2017 eine Vorwirkung dahingehend zugesprochen werden muss, dass strengere Anforderungen als die dort für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft benannten für die davor liegenden - und für die Zulassung zum Rechtsanwalt erforderlichen - Ausbildungsabschnitte nicht gefordert werden dürften, stellt sich dabei bereits deshalb nicht, weil die an die Verfassungstreuepflicht zu stellenden Mindestanforderungen für die Teilnahme am juristischen Vorbereitungsdienst unmittelbar aus der Verfassung folgen. Sofern die Regelung der Bundesrechtsanwaltsordnung als hierzu im Widerspruch stehend angesehen werden sollte, wären daher gesetzgeberische Abhilfemöglichkeiten zu suchen. Diese könnten etwa darin liegen, dass Bewerber, die die Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht nicht erfüllen, von der Teilnahme am praktischen Vorbereitungsdienst befreit und unabhängig hiervon zur zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen werden.

Randnummer 27

46 Die gegenteilige Auffassung führte im Übrigen dazu, dass durch die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung unmittelbar auch die Aufnahmebedingungen für den juristischen Vorbereitungsdienst vorgegeben würden. Abgesehen davon, dass eine Kompetenz des Gesetzgebers der Bundesrechtsanwaltsordnung hierfür nicht bestünde, enthält das Gesetz auch keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung. Vielmehr verweist § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO 2017 auf die "Befähigung zum Richteramt" und unterstellt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft damit ausdrücklich und akzessorisch den nach dem Deutschen Richtergesetz geltenden Anforderungen.“

Randnummer 28

Mit diesen Ausführungen tritt das Bundesverwaltungsgericht der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen (Beschluss vom 21. Oktober 2022 - Vf. 95-IV-21 <HS> - juris) unter Berufung auf das Bundesrecht entgegen. Das ergibt die durchaus beachtliche Möglichkeit, dass im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens mehr an Verfassungstreuepflicht zu fordern ist, als der Antragsteller zu erfüllen vermag und er sich aus diesem Grund als ungeeignet für das Referendariat erweisen würde.

Randnummer 29

Aus der Vergangenheit ergeben sich – wie der Antragsgegner aufgezeigt hat – deutliche Hinweise auf verfassungswidrige, auf Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gerichtete Aktivitäten des Antragstellers. Solche Aktivitäten erwecken Zweifel an einem Mindestmaß der Verfassungstreuepflicht.

Randnummer 30

Im Einzelnen:

Randnummer 31

Der Antragsteller ist mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 24. Mai 2017 auf der Grundlage des § 55 Abs. 5 SG aus der Bundeswehr entlassen worden. Begründet wird das damit, dass der Antragsteller im Dezember 2016 an einem Treffen ehemaliger SS-Offiziere in Estland teilgenommen habe; er im Jahre 2017 an mehreren Veranstaltungen der Identitären Bewegung Deutschlands teilgenommen habe; diskriminierende Aussprüche gegen Juden und „Neger“ getätigt habe sowie durch den MAD als rechte Verdachtsperson eingestuft worden sei.

Randnummer 32

Das Bundesverwaltungsamt widerrief mit Bescheid vom 8. Februar 2023 die dem Antragsteller erteilte waffenrechtliche Erlaubnis in Form des kleinen Waffenscheins, verbot ihm den Erwerb und den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und zugehöriger Munition sowie erlaubnisfreie Waffen und Munition. Begründet wurde das mit der Mitgliedschaft und der Tätigkeit als stellvertretender Vorstand der Jungen Alternative für Deutschland Ostbayern, den Aktivitäten des Antragstellers bei der Burschenschaft Markomannia Wien zu Deggendorf und damit, dass der Antragsteller Teil der „Identitären Bewegung“ sei.

Randnummer 33

Eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz hat umfangreiche Erkenntnisse erbracht, die im Schreiben vom 26. August 2026 zusammengefasst sind. In diesem Schreiben werden zahlreiche Aktivitäten aus dem Zeitraum von 2019 bis 2022 beschrieben, die den Antragsteller im Zusammenhang mit Organisationen bringen, die der Verfassungsschutz als „Verdachtsfall“ oder als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ einstuft.

Randnummer 34

Die sich aus den vorgenannten Unterlagen ergebenden Zweifel können durch die Versicherung an Eides statt des Antragstellers vom 31. August 2026 nicht ausgeräumt werden.

Randnummer 35

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Sachverhalte, die ihm vorgehalten werden mehr als 3 Jahre in der Vergangenheit liegen und damit eine Wohlverhaltensphase anzunehmen sei, vermag er damit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht durchzudringen. Es bedarf einer Prüfung im Hauptsacheverfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Wohlverhaltensphase rechtlich gegeben ist. Unterstellt, dass der Antragsteller seit dem Erlass des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes keine weiteren Aktivitäten entfaltet hat, die gegen die Annahme sprechen, dass er die Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht erfüllt, bleibt zu prüfen, ob das genügt oder zu fordern ist, dass sich ein Bewerber von seinen früheren verfassungsfeindlichen Aktivitäten distanziert.

Randnummer 36

Gegen die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller einen Ausbildungsplatz zuzuweisen spricht vorliegend auch noch der Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 2 GG, obwohl es hier in erster Linie um den Zugang zu einer Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 GG geht. Reichen die zur Verfügung gestellten Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerber aus, so sind sie vor allem nach Eignung zu vergeben. Wie oben gezeigt, ist die Geeignetheit des Antragstellers für das Referendariat zweifelhaft, ihm kann deshalb kein Ausbildungsplatz zugewiesen werden, so lange unzweifelhaft geeignete Konkurrenten zur Verfügung stehen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Zahl der Ausbildungsplätze für die unzweifelhaft geeigneten Bewerber nicht ausreicht, der Antragsgegner also nicht nur den Antragsteller, sondern auch andere Bewerber abgelehnt hat. Diese Information kann auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwendet werden, die Amtsaufklärung gehört zu den Grundsätzen des Verwaltungsprozesses. Zwar muss das Gericht keine Ermittlungsmaßnahmen vornehmen, für die es im Verfahren keine Anhaltspunkte gibt. Eine Verpflichtung vorhandene Kenntnisse unbeachtet zu lassen, weil ein Beteiligter sich nicht auf diese Tatsachen beruft, gibt es dagegen – entgegen den Ausführungen des Antragstellers – nicht.

Randnummer 37

Bei dem hier zu betrachtenden Auswahlverfahren kommt der Gesichtspunkt des Art. 12 GG nur nachrangig zum Tragen. Weniger geeigneten Bewerbern darf der Zugang zum Referendariat nicht auf Dauer verwehrt werden. Das wird in Sachsen-Anhalt durch die Vergabe eines Teils der Ausbildungsplätze nach der Dauer der Wartezeit sichergestellt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst vom 20. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 900), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2003 (GVBl. LSA S. 244 - JVorbDZulV ST -). Umgekehrt bedeutet das aber, dass weniger geeigneten Bewerbern von Gesetzes wegen auch eine Wartezeit zugemutet werden kann. Eine solche Wartezeit vermag der Antragsteller nicht vorzuweisen.

Randnummer 38

Eine Güterabwägung führt zu dem zum selben Ergebnis. Würde dem Antragsteller ein Ausbildungsplatz zugewiesen, sich in der Hauptsache dann aber seine Ungeeignetheit herausstellen, so würde einem anderen Bewerber die ihm nach dem Ergebnis der Hauptsache zustehende Ausbildungsmöglichkeit versagt. Aus der Feststellung der Ungeeignetheit im Hauptsacheverfahren würde die Entlassung des Antragstellers folgen, aufgrund Zeitablaufs könnte aber niemand nachrücken.

Randnummer 39

Der Hilfsantrag des Antragstellers hat ebenfalls keinen Erfolg. Es spricht schon einiges dafür, dass ihm das in jedem Stadium des Verfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da auf der Grundlage der Rechtsansicht des Antragsgegners nur eine Ablehnung in Betracht kommt. Jedenfalls hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wenn er letztlich im Wege der einstweiligen Anordnung die in § 75 VwGO normierten Möglichkeiten bei einer Untätigkeit der Behörde zu umgehen versucht.

Randnummer 40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 54 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 41

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist von der Hälfte des Jahresbetrags der Anwärterbezüge auszugehen, wenn - wie hier - um die Begründung öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das nicht auf Lebenszeit übertragen werden soll, gestritten wird. Dieser Betrag ist nicht zu halbieren, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6 JAG LSA, § 52 GKG-LSA, Art. 1 SiGjurVD

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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