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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 5 BNotO – Eignung für das notarielle Amt

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Zum Notar darf nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist.

(2) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  • 1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, das notarielle Amt auszuüben,
  • 2. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, das notarielle Amt ordnungsgemäß auszuüben, oder
  • 3. sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Person eröffnet oder die Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, hat die Landesjustizverwaltung der Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Landesjustizverwaltung hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wurde, auch auf einer klinischen Beobachtung der Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat die Person zu tragen. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Versagungsgrund nach Absatz 2 Nummer 2 vorliegt. Die Person ist bei der Fristsetzung auf diese Folgen hinzuweisen.

(4) Wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist für die Notarstelle das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht erstmals zum Notar bestellt werden.

(5) Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erworben wurde. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 5 BNotO

29 Entscheidungen zitieren § 5 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 12/14 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Nach einem wirksamen Erlöschen des Notarsamts auf der Grundlage von § 47 BNotO kann das Amt lediglich durch erneute Bestellung gemäß §§ 5 ff. BNotO erlangt werden.
  • BGH, Beschl. v. 10.03.2025 – NotZ (Brfg) 2/24 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle: Fehlende persönliche Eignung aufgrund wahrheitswidriger Angaben hinsichtlich in der Vergangenheit gegen den Bewerber geführter Verfahren

  • BGH, Beschl. v. 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung

  • BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Rechtsreferendaren auferlegte Pflicht, bei Tätigkeiten, bei denen sie als Repräsentanten des Staates wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden könnten, die eigene Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft nicht durch das Befolgen von religiös begründeten Bekleidungsregeln sichtbar werden zu lassen, greift in die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgte individuelle Glaubensfreiheit ein. …
  • BGH, Urt. v. 04.03.2013 – NotZ (Brfg) 9/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Der Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2, 2. Alt. BNotO erfasst auch Urkundstätigkeiten von Notaren im Ausland. 2. Sofern die Genehmigungsfähigkeit einer notariellen Urkundstätigkeit im EU-Ausland nicht bereits am Territorialitätsprinzip scheitert, was der Senat offen gelassen hat, kommt eine Genehmigung nur ausnahmsweise in Betracht, sofern objektiv gewichtige Interessen der …
  • BGH, Beschl. v. 22.03.2010 – NotZ 16/09 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Die Regelung in §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar . 2. Sie verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der …

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