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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 48c BNotO – Entscheidung über Anträge nach § 48b

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Anträgen nach § 48b ist vorbehaltlich des Absatzes 4 zu entsprechen, wenn

  • 1. im Fall des Erlöschens des Amtes des Antragstellers durch Erreichen der Altersgrenze oder durch Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit in dessen Amtsbereich bei der letzten Ausschreibungsrunde, die vor dem Erreichen der Altersgrenze oder dem Ablauf einer ersten verlängerten Amtszeit erfolgt ist, ausgeschriebene Stellen mangels einer genügenden Zahl geeigneter Bewerbungen nicht besetzt werden konnten und
  • 2. kein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 2 vorliegt.

Nicht als ausgeschriebene Stellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten solche Stellen, deren Ausschreibung ausschließlich zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur der Angehörigen des Berufs erfolgt ist.

(2) Wenn dies zur Entscheidung über die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist, kann eine Verlängerung der Amtszeit davon abhängig gemacht werden, dass ein amtsärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. § 5 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Über Anträge nach § 48b Absatz 2 Satz 1 und 2 soll die Landesjustizverwaltung spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze oder vor dem Ablauf der ersten verlängerten Amtszeit entscheiden. Ergeht bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung, erlischt das Amt erst mit Ablauf des sechsten auf die Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung an den Antragsteller folgenden Monats. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 48b haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Übersteigt die Anzahl der Anträge nach § 48b die Anzahl der ausgeschriebenen und nicht besetzten Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, so hat die Landesjustizverwaltung eine Auswahlentscheidung zu treffen. Für diese gilt § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen des § 6 Absatz 3 in dem Fall, in dem einer der Antragsteller keine notarielle Fachprüfung abgelegt hat, dieses Auswahlkriterium bei einem Vergleich zwischen ihm und den übrigen Antragstellern entfällt.

(5) Die §§ 48d und 48e sind nach dem Erreichen der Altersgrenze nach § 48a nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48c BNotO verweisen

  • § 4 BNotO – Bedürfnis für die Bestellung eines Notars
  • § 47 BNotO – Erlöschen des Amtes
  • § 48b BNotO – Antrag auf Verlängerung der Amtszeit bei Anwaltsnotaren
  • § 116 BNotO – Sondervorschriften für einzelne Länder
  • § 121 BNotO – Übergangsvorschrift zu den §§ 48b und 48c

Rechtsprechung zu § 48c BNotO

3 Entscheidungen zitieren § 48c BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.11.2016 – NotZ (Brfg) 1/16 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Der Anspruch auf Wiederbestellung in das Notaramt gemäß § 48c Abs. 1 Satz 1 BNotO ohne ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sowie ohne Bedarfsprüfung gemäß § 4 BNotO gilt lediglich für diejenige am bisherigen Amtssitz i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 BNotO.
  • BVerfG, Beschl. v. 20.11.2013 – 1 BvR 63/12 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Faktische Benachteiligung von Frauen durch Beschränkung des Wiederbestellungsanspruchs gem § 48b BNotO in Widerspruch zu Art 3 Abs 2 GG - Verfassungskonforme Auslegung des § 6 BNotO fordert angemessene Berücksichtigung einer früheren Notartätigkeit bei Auswahlentscheidung - …

  • BGH, Urt. v. 21.11.2011 – NotZ (Brfg) 3/11 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Legt ein Anwaltsnotar sein Amt gemäß § 48b BNotO für mehr als ein Jahr nieder, so hat er keinen Anspruch auf eine erneute Übertragung des Notaramtes. Nach Ablauf der Pflege- bzw. Betreuungszeit kann der Betroffene gemäß § 6b Abs. 1 Halbsatz 1 BNotO nur dann erneut zum Notar bestellt werden, wenn eine neue Notarstelle ausgeschrieben worden ist und er das Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen …

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