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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 47 BNotO – Erlöschen des Amtes

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Das Amt des Notars erlischt durch

  • 1. Entlassung aus dem Amt (§ 48),
  • 2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a), sofern nicht ein Fall der §§ 48b und 48c vorliegt, oder Tod,
  • 3. Amtsniederlegung (§§ 48d und 48e),
  • 4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2,
  • 5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat,
  • 6. bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50),
  • 7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 47 BNotO

29 Entscheidungen zitieren § 47 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 12/14 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Nach einem wirksamen Erlöschen des Notarsamts auf der Grundlage von § 47 BNotO kann das Amt lediglich durch erneute Bestellung gemäß §§ 5 ff. BNotO erlangt werden.
  • BGH, Beschl. v. 22.03.2010 – NotZ 16/09 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Die Regelung in §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar . 2. Sie verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der …
  • BVerfG, Urt. v. 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. 2. Die Altersgrenze des vollendeten …
  • BGH, Beschl. v. 24.11.2014 – NotZ (Brfg) 5/14 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die in § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Erreichen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 BNotO), ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt auch unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines …
  • BGH, Beschl. v. 17.03.2014 – NotZ (Brfg) 21/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die in § 47 Nr. 1, § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze ist - die Anwendbarkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) unterstellt - mit Art. 15, 16, 17 und 21 GRC vereinbar.
  • BGH, Beschl. v. 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 11/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die in § 48a BNotO bestimmte Altersgrenze von 70 Jahren, bei deren Erreichen das Amt des Notars erlischt (§ 47 Nr. 1 BNotO), verstößt auch unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung …

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