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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 52 BNotO – Weiterführung der Amtsbezeichnung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Befugnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ zu führen. Die Amtsbezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) Ist das Amt eines Notars aus den in § 47 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Gründen mit Ausnahme des Todes oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ weiterzuführen, der auch „a. D.“ abgekürzt werden kann. Einem Anwaltsnotar darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn er weiterhin seine anwaltliche Berufsbezeichnung führen darf.

(3) Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Notarin außer Dienst“ oder „Notar außer Dienst“ zurücknehmen oder widerrufen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nummer 5 bis 7 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden. Ausgenommen hiervon ist eine Rücknahme oder ein Widerruf aus den in § 50 Absatz 1 Nummer 7 bezeichneten Gründen. Bei einem Anwaltsnotar erlischt die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung zudem, wenn er seine anwaltliche Berufsbezeichnung nicht mehr führen darf. Ist die Erlaubnis nach Satz 3 erloschen, kann sie wieder erteilt werden, wenn die anwaltliche Berufsbezeichnung wieder geführt werden darf.

Rechtsprechung zu § 52 BNotO

9 Entscheidungen zitieren § 52 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 13.03.2017 – NotZ (Brfg) 4/16 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" vor, handelt es sich regelmäßig um "besondere Gründe", die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis …
  • BGH, Beschl. v. 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 4/17 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Bei der Ablehnung des Antrags eines früheren Notars, ihm nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, darf sich die Landesjustizverwaltung auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Notars stützen. Sie ist grundsätzlich nicht gehalten, die Entscheidung auf mögliche tatsächliche oder rechtliche Fehler zu …
  • BGH, Beschl. v. 18.11.2009 – NotZ 2/09 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: a) Auch bei der Bestellung eines nicht ständigen Notarvertreters ist das Kriterium der persönlichen Eignung zu beachten. Die Justizverwaltung kann daher den Antrag eines Notars, einen Rechtsanwalt und früheren Notar zu seinem Vertreter zu bestellen, mit der Begründung ablehnen, dieser Rechtsanwalt habe bei der früheren Ausübung seines Notaramts bestehende Treuhandauflagen in erheblicher Weise …
  • BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 2/19 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Für die Versagung der Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst (a.D.)" bedarf es keiner Dienstverfehlung, die derart schwerwiegend ist, dass sie bei Fortbestehen der Notartätigkeit zu einer Entfernung aus dem Amt geführt hätte, und auch keines Disziplinarverfahrens, welches Letzteres zum Ziel gehabt hätte. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist, dass der Notar seine …
  • BGH, Beschl. v. 24.11.2014 – NotZ (Brfg) 8/14 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Dienstverfehlungen des Notars können es rechtfertigen, die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das altersbedingte oder auch freiwillige Ausscheiden des Notars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten.
  • BGH, Beschl. v. 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 5/18 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen für die Versagung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiter zu führen.

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