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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 49 BNotO – Strafgerichtliche Verurteilung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Eine strafgerichtliche Verurteilung führt bei einem Notar in gleicher Weise zum Amtsverlust wie bei einem Beamten nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 49 BNotO

3 Entscheidungen zitieren § 49 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.11.2013 – NotSt (B) 1/13 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die vorläufige Amtsenthebung kann bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Notar geboten sein, wenn dieser durch Verabredung "gestalterischer Vorkehrungen" für die Durchführung künftig beabsichtigter Beurkundungen von Kettenkaufverträgen die gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verbotene Amtsausübung verschleiert.
  • BGH, Beschl. v. 18.07.2011 – NotZ (Brfg) 10/10 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. An der zu § 111 BNotO a.F. ergangenen restriktiveren Rechtsprechung des Senats wird nicht festgehalten …
  • BGH, Beschl. v. 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 4/17 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Bei der Ablehnung des Antrags eines früheren Notars, ihm nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, darf sich die Landesjustizverwaltung auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Notars stützen. Sie ist grundsätzlich nicht gehalten, die Entscheidung auf mögliche tatsächliche oder rechtliche Fehler zu …

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