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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 3 BNotO – Hauptberufliche Notare; Anwaltsnotare

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt (hauptberufliche Notare).

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 3 BNotO

18 Entscheidungen zitieren § 3 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.11.2012 – NotZ (Brfg) 5/12 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Im Bereich des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 2 BNotO) darf die Landesjustizverwaltung bei ihrer Entscheidung um die Besetzung einer Notarstelle im Falle der Konkurrenz eines bereits amtierenden (Anwalts-)Notars mit Rechtsanwälten, die noch nicht Notare sind, im Hinblick auf die zum 1. Mai 2011 wirksam werdende Änderung des § 6 BNotO das Vertrauen der anwaltlichen Bewerber in die Erheblichkeit der …
  • BGH, Beschl. v. 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 6/17 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung ("Notar") eine andere Bezeichnung ("Notariat") zu verwenden. 2. Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.
  • BVerfG, Urt. v. 23.09.2025 – 1 BvR 1796/23 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Entfaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. 2. Die Altersgrenze des vollendeten …
  • BGH, Beschl. v. 13.11.2017 – NotZ (Brfg) 2/17 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Der dreijährige Anwärterdienst stellt nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO keine zwingende Voraussetzung für die Bestellung zum (hauptberuflichen) Notar dar. Die zuständige Landesjustizverwaltung ist nicht gezwungen, im Falle eines Konkurrenzverhältnisses von Notaren und landesangehörigen Notarassessoren, die ihren dreijährigen Anwärterdienst noch nicht beendet haben, von vornherein dem …
  • BGH, Beschl. v. 26.11.2007 – NotZ 23/07 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: a) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landesdienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will. b) Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis ist mit dem Grundgesetz vereinbar. c) § 6 Abs. 1 Satz …
  • BVerfG, Beschl. v. 20.04.2004 – 1 BvR 838/01 - - 1 BvR 1303/01 - - 1 BvR 340/02 - - 1 BvR 1436/01 - - 1 BvR 1450/01, 1 BvR 838/01, 1 BvR 1303/01, 1 BvR 340/02, 1 BvR 1436/01, 1 BvR 1450/01 · 1. Senat

    Leitsatz: Zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt.

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