Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 2 BNotO – Beruf des Notars
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Rechtsprechung zu § 2 BNotO
4 Entscheidungen zitieren § 2 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 6/17 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung ("Notar") eine andere Bezeichnung ("Notariat") zu verwenden. 2. Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.
BGH, Beschl. v. 22.03.2010 – NotZ 16/09 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Die Regelung in §§ 47 Nr. 1, 48a BNotO, wonach das Amt des Notars mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren erlischt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar . 2. Sie verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der …
BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09 · 1. Senat
Leitsatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn den Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach §§ 92, 93 BNotO ein Weisungsrecht gegenüber den Notarinnen und Notaren zugebilligt wird. Die Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von Verwahrungsgeschäften begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
BVerfG, Beschl. v. 08.03.2005 – 1 BvR 2561/03 · 1. Senat
Leitsatz: § 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden.
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