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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 1 BNotO – Stellung und Aufgaben des Notars

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

Rechtsprechung zu § 1 BNotO

49 Entscheidungen zitieren § 1 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 5/17 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 BNotO begründet für sich genommen keine subjektiven Rechte eines Bewerbers auf Bestellung zum Notariatsverwalter. Hat die Landesjustizverwaltung aber entschieden, dass die Bestellung eines Notariatsverwalters erforderlich ist, so stehen einem Bewerber für das auf dieser Grundlage zu besetzende öffentliche Amt des Notariatsverwalters - gleichgültig, ob es sich bei …
  • OLG München, Beschl. v. 07.05.2026 – 34 Wx 40/26 e · 34. Zivilsenat

    Leitsatz: Auch ein österreichischer Notar kann einen Verschmelzungsvertrag nach § 6 UmwG formwirksam beurkunden. (Rn. 11 – 16)
  • BGH, Urt. v. 10.11.2025 – NotSt (Brfg) 1/24 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Ist ein Notar, der in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zu den Umständen der Errichtung einer Urkunde benannt worden ist, wirksam von der Schweigepflicht entbunden worden, ist er zur Aussage verpflichtet und begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er seine Aussage weiter verweigert.
  • BGH, Beschl. v. 10.03.2025 – NotZ (Brfg) 2/24 · Senat für Notarsachen

    Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle: Fehlende persönliche Eignung aufgrund wahrheitswidriger Angaben hinsichtlich in der Vergangenheit gegen den Bewerber geführter Verfahren

  • BGH, Beschl. v. 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22 · Senat für Notarsachen

    Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung

  • BFH, Urt. v. 10.03.2015 – VI R 6/14 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn . 2. Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretung als Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG anzusehen. Es liegt insbesondere kein …

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