Für eine Amtspflichtverletzung der Vertretung haftet der Notar den Geschädigten neben der Vertretung gesamtschuldnerisch. Im Verhältnis zwischen dem Notar und der Vertretung ist der Notar allein verpflichtet. Satz 2 gilt nicht, wenn die Vertretung die Amtspflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; in diesem Fall ist sie im Verhältnis zum Notar allein verpflichtet.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 46 BNotO – Amtspflichtverletzung der Vertretung
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 46 BNotO verweisen
- § 19 BNotO – Amtspflichtverletzung
- § 61 BNotO – Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters
Rechtsprechung zu § 46 BNotO
3 Entscheidungen zitieren § 46 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 10.10.2019 – III ZR 227/18 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: Die Verjährung des notariellen Amtshaftungsanspruchs beginnt, wenn dem Geschädigten Tatsachen bekannt oder grob fahrlässig unbekannt sind, die auch aus der Perspektive eines Laien das Vorgehen des Notars als irregulär und daher möglicherweise pflichtwidrig erscheinen lassen (Fortführung von Senat, Urteil vom 7. März 2019 - III ZR 117/18, NJW 2019, 1953).
BayObLG, Endurt. v. 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22 · Senat für Notarsachen
Dienstpflichtverletzungen eines Notars bei der Beurkundung von Kaufverträgen und Voraussetzungen der Entfernung aus dem Amtssitz
BGH, Urt. v. 09.12.2010 – VII ZR 206/09 · 7. Zivilsenat
Leitsatz: Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV, die als Sicherheit dafür vereinbart wird, dass der Bauträger nach Baufortschritt geschuldete Zahlungen entgegen nehmen darf, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - 4 MaBV vorliegen, sichert keine Ansprüche des Erwerbers auf Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln .
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