Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 61 BNotO – Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet. Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen einer Notarvertretung oder eines Notarassessors haftet. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar. Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt.

(2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 3 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können.

(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 61 BNotO

3 Entscheidungen zitieren § 61 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 20.07.2011 – IV ZR 291/10 · 4. Zivilsenat

    Haftpflichtversicherung der Notare: Aufwendungsersatzanspruch des Haftpflichtversicherers bei wissentlicher Pflichtverletzung des Notars und Übergang der Ansprüche des Geschädigten gegen die Notarkammer auf den Versicherer; Unwirksamkeit des Ausschlusses der Deckung für mittelbare Schäden in der …

  • BGH, Urt. v. 20.07.2011 – IV ZR 238/10 · 4. Zivilsenat

    Vertrauensschadenversicherung der Notarkammern: Versicherung für fremde Rechnung; Rechtsfolgen des Treuhandverhältnisses zwischen einem durch Amtspflichtverletzung des Notars Geschädigten und der Notarkammer; Aufwendungsersatzanspruch des Berufshaftpflichtversicherers; Reichweite der Legalzession

  • BGH, Urt. v. 20.07.2011 – IV ZR 180/10 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen . 2. Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung …

Weitere Entscheidungen zu § 61 BNotO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 61 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 61 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten