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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 60 BNotO – Überschüsse aus Notariatsverwaltungen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.

(2) Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs. 4 Nr. 2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden. Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.

Rechtsprechung zu § 60 BNotO

Eine Entscheidung zitiert § 60 BNotO.

  • BGH, Beschl. v. 08.03.2012 – IX ZB 178/11 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist ohne Rücksicht auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen allein maßgeblich, ob der Schuldner eine inländische Niederlassung hat.

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