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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 59 BNotO – Vergütung; Abrechnung mit der Notarkammer

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung. Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurechnen. Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden.

(2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat.

(3) Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 BNotO verweisen

  • § 62 BNotO – Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Notarkammer und Notariatsverwaltung

Rechtsprechung zu § 59 BNotO

2 Entscheidungen zitieren § 59 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 10/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstöße gegen die zwingende berufsrechtliche Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO durch Beurkundungen unter Überschreitung der Drei-Monats-Frist können Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Notaramt begründen. 2. Für die Beurteilung, ob Verhaltensweisen und Auffälligkeiten eines Bewerbers für das Notaramt nicht ausräumbare …
  • BGH, Beschl. v. 08.03.2012 – IX ZB 178/11 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist ohne Rücksicht auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen allein maßgeblich, ob der Schuldner eine inländische Niederlassung hat.

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