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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 58 BNotO – Fortführung der Amtsgeschäfte; Kostenforderungen

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Der Notariatsverwalter ist zuständig für die Verwahrung der Akten und Verzeichnisse des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie für die Verwahrung der dem Notar amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände. Sind bei der Bestellung des Notariatsverwalters bereits Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebene Urkunden und Wertgegenstände von der Notarkammer in Verwahrung genommen, so sind sie in der Regel zurückzugeben. § 51a Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Notariatsverwalter führt die von dem Notar begonnenen Amtsgeschäfte fort. Die Kostenforderungen stehen dem Notariatsverwalter zu, soweit sie nach Übernahme der Geschäfte durch ihn fällig werden. Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme der Geschäfte an den Notar gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.

(3) Soweit die Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Notar oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, erteilt der Notariatsverwalter die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 89 des Gerichts- und Notarkostengesetzes); lehnt er die Erteilung ab, so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 127 des Gerichts- und Notarkostengesetzes beantragen. Ist dem Notar ein anderer Amtssitz zugewiesen, so bleibt er neben dem Notariatsverwalter zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung befugt. Der Notariatsverwalter hat ihm Einsicht in die Akten und Verzeichnisse zu gewähren; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Notar.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 BNotO verweisen

  • § 114 BNotO – Sondervorschriften für das Land Baden-Württemberg
  • § 118 BNotO – Übergangsvorschrift für Akten, Bücher und Verzeichnisse

Rechtsprechung zu § 58 BNotO

Eine Entscheidung zitiert § 58 BNotO.

  • BGH, Beschl. v. 08.03.2012 – IX ZB 178/11 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ist ohne Rücksicht auf den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen allein maßgeblich, ob der Schuldner eine inländische Niederlassung hat.

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